Die aktuell in NRW gültige AnFöVO sieht in §8 Absatz 5 vor, dass die Anbieter von Unterstützungsangeboten im Alltag im Sinne des §45a SGB XI sicherstellen müssen, dass die leistungserbringenden Personen über angemessenes und aktuelles Wissen verfügen.
Wichtige Informationen für Anbieter: MAGS weitet Anerkennung von Unterstützungsangeboten im Alltag aus
Um Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen angesichts der Corona-Pandemie zu entlasten wird der Leistungsbereich anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag (AzUiA) mit sofortiger Wirkung ausgeweitet. Hier finden Sie die Informationen dazu.