Die aktuell in NRW gültige AnFöVO sieht in §8 Absatz 5 vor, dass die Anbieter von Unterstützungsangeboten im Alltag im Sinne des §45a SGB XI sicherstellen müssen, dass die leistungserbringenden Personen über angemessenes und aktuelles Wissen verfügen.
Entlastungsleistungen zu Zeiten der Corona-Pandemie
Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen haben auch das Erbringen und die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen verändert. Unsere Mitarbeiterin Mathilde Tepper erläutert Möglichkeiten im Rahmen der aktuell gültigen Verordnung. Weitere Informationen zum Thema Corona finden Sie auch hier.