Hand klopft an eine Tür-25-11-2021

Weiterhin „Dienstleistungen bis zur Haustür“ möglich: Fünfte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat gestern die fünfte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung verkündet. Die Verordnung tritt somit heute, am 25. November 2021 in Kraft. So ist es für nach Landesrecht anerkannte Anbieterinnen und Anbieter zur Unterstützung im Alltag weiterhin möglich, „Dienstleistungen bis zur Haustür“ zu erbringen.

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Selbstständig machen als Alltagsbegleiter:in

Viele ältere Menschen benötigen Unterstützung im Alltag, zum Beispiel beim Kochen, Putzen oder bei der Begleitung zum Arzt. Angehörige benötigen Entlastung, wenn sie zum Beispiel einen demenzkranken Partner stundenweise zu Hause betreuen lassen möchten.

Mit Geldern der Pflegekasse können Pflegebedürftige diese Leistungen finanzieren. Es zeigt sich jedoch, dass die Nachfrage weitaus größer ist als das Angebot. Darum wollen die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz Menschen unterstützen, die sich als Alltagbegleiter:in selbstständig machen möchten.
 

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Entlastungsbetrag mal anders

Mancher fragt sich: „Entlastungsbetrag – Was ist das und was genau kann ich damit anfangen?“ Die Regionalbüros aus dem Ruhrgebiet haben hierzu Erklär-Karten entwickelt.

Eine der Tätigkeiten der Regionalbüros besteht in der Förderung des Aus- und Aufbaus von Unterstützungsleistungen im Alltag (nach §45a SGB XI). Hierdurch sollen niedrigschwellige Unterstützungen in den Bereichen der Betreuung und/ oder der Hauswirtschaft gefördert werden. Hier kommt der Entlastungsbetrag ins Spiel!

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Broschüre zur Anerkennung von Unterstützungsangeboten im Alltag

Pflegebedürftige Menschen benötigen oft nicht nur pflegerische Leistungen, sondern auch Unterstützung im Alltag, zum Beispiel die Begleitung beim Einkauf, bei Behörden- und Arztgängen oder Haushaltstätigkeiten. Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag regelt in Nordrhein Westfalen die AnFöVO.

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Verlängerung der Ausnahmeregelungen für Anbieter zur Unterstützung im Alltag bis zum 31. März

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am 15. September 2020 die zweite Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) beschlossen. Die Verlängerung gilt zunächst bis zum 31. März 2021.

Für die nach NRW-Landesrecht anerkannten Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag heißt das praktisch, dass sie über ihre bereits anerkannten Unterstützungsangebote hinaus weiterhin sogenannte „Dienstleistungen bis zur Haustür“ erbringen können.

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Erweiterungen der Möglichkeit Unterstützungsleistungen zu erbringen

Aufgrund der Corona-Pandemie hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mit einem Erlass, die Möglichkeiten der Leistungserbringung, für Anbieter von Unterstützungsleistungen im Alltag, erweitert. Eine weiter wichtige Veränderung betrifft den Jahresbericht der Leistungsanbieter nach  §15 der AnFöVO. Dieser wird für das Jahr 2019 ausgesetzt. Ausgenommen sind relevante Veränderungen bei den Leistungserbringern.  Dieser Erlass … weiter lesen […]

Beratungsstandpunkt zur Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO)

Die Kompetenzgruppe Pflegeberatung der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz hat einen neuen Beratungsstandpunkt mit Fachinformationen für Pflegeberater*innen zum Thema  “Anerkennungs- und Förderungsverordnung“ veröffentlicht. Der Beratungsstandpunkt gibt einen Überblick über die Voraussetzungen und Schritte zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

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