Der Bundesrat hat der zweiten “Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie” zugestimmt.
Die folgenden für Sie relevanten Änderungen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert:
- Die Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung. Es genügt eine Begutachtung aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf der Grundlage telefonischer oder digitaler Befragungen (§ 147 Absatz 1 und 6 SGB XI).
- Die Durchführung der Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz, sofern die pflegebedürftige Person dies wünscht (§ 148 SGB XI).
- Die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Absatz 1 SGB XI)
- Die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen (§150 Abs. 2 bis 4 SGB XI).
- Die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen (§ 150 Absatz 5 SGB XI).
- Die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Absatz 5a SGB XI).
- Der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5b SGB XI).
- Die Möglichkeit der Übertragung der in den Jahren 2019 und 2020 nicht verbrauchten Beträge für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI (§ 150 Absatz 5c SGB XI).
- Die Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage und nicht, wie regulär, für zehn Arbeitstage (§ 150 Absatz 5d SGB XI).
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
PDF – Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur pflegerischen Versorgung