Vierte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO)

Die folgenden Maßnahmen werden in diesem Kontext bis spätestens zum Jahresende verlängert:

  • Erweiterung des Leistungsangebots um hauswirtschaftliche Unterstützungen und individuelle Hilfen im Alltag, die der Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen dienen und ohne unmittelbaren Kontakt mit der anspruchsberechtigten Person erbracht werden können (Dienstleistungen bis zur Haustür).
  • Verzicht auf den Nachweis einer geeigneten Qualifizierung für die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5.

Diese Regelungen treten mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, spätestens am 31. Dezember 2021.

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