Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) beschlossen.
Die Sonderregelungen im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige, zugelassene Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag wurden angesichts der dynamischen Situation durch die Corona-Pandemie um weitere drei Monate verlängert.
Im Bereich der Qualitätssicherung wurden durch die pandemische Lage notwendig gewordene Neufestlegungen von Aufgaben und Fristen für Einrichtungen und Pflegekassen vorgenommen bzw. verlängert
Das sind die wichtigsten Änderungen für das SGB XI im Überblick:
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Die Obergrenze für die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wird von 40 Euro auf 60 Euro monatlich erhöht.
Qualitätsprüfungen
- Bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass jede zugelassene Pflegeeinrichtung nach Möglichkeit einmal zu prüfen ist, wenn die pandemische Lage es zulässt. Näheres zur Durchführbarkeit von Prüfungen und die Voraussetzungen angesichts der pandemischen Lage wird unverzüglich beschlossen.
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- Die Begutachtung kann bis einschließlich 30. Juni 2021 ohne Untersuchung von Versicherten im Wohnbereich erfolgen. Das gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden.
Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3
- Die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung erfolgt bis einschließlich 30. Juni 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige
- Der im Jahr 2019 sowie im Jahr 2020 nicht verbrauchte Beitrag für Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) kann bis zum 30. September 2021 übertragen werden.
Die Änderungen treten am 30.03.2021 in Kraft.
Weitere Informationen und Änderungen können dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12 entnommen werden.