Der Bundesgesetzgeber entlastet anerkannte Anbieter von Unterstützungsleistungen im Alltag. Verluste und Kosten der Träger der Angebote gleicht die Pflegeversicherung aus. Einen Erstattungsantrag können die Träger stellen. Für alle Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt sind.
Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 stellt den gesetzlichen Rahmen dar.
Die Kostenerstattungs-Festlegung für Angebote zu Unterstützung im Alltag des GKV-Spitzenverbandes regelt das konkrete Vorgehen.
Damit ein Antrag möglich ist, muss das Angebot spätestens seit dem 01.02.2020 anerkannt sein. Zusätzliche Kosten und verpasste Einnahmen zwischen dem 01.03.2020 und 30.09.2020 sind erstattungsfähig.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen und Mindereinnahen, die in §150 Abs. 5a Satz 3 SGB XI vorgesehen sind, zählen:
- Personalaufwendungen zur Kompensation eines SARS-CoV-2 bedingten Peronalausfalls.
- Erhöhte Sachmittelaufwendungen insbesondere aufgrund von infektionshygienischen Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzmasken/ Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel, aber auch deren Reinigung und Entsorgung).
- Einnahmeausfälle aufgrund nicht durchführbarer Einsätze.
Ihren Antrag machen Sie geltend, bei der für Sie zuständigen Pflegekasse. Sie stehen in einer Übersichtstabelle unter „NRW“. Es ist zwingend notwendig das einheitliche Antragsmuster zu verwenden.
Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an die für Sie zuständige Pflegekasse.
Ihr Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz gibt Ihnen darüber hinaus gerne Informationen zum Vorgehen.