„Pflege-Rettungsschirm“ wird erneut verlängert

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den sog. Pflegerettungsschirm um weitere drei Monate verlängert. Die folgenden Inhalte mit Relevanz für Pflegeberater*innen und Anbieter*innen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (gem. § 45a SGB XI) gelten wie angegeben:

  • Die Pflegebegutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) kann weiterhin auf Basis von Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder digitaler Befragungen durchgeführt werden (§ 147 Absatz 1 und Absatz 6 SGB XI).
  • Die Beratungsbesuche (gem. § 37 Absatz 3 SGB XI) können entweder telefonisch oder digital erfolgen (§ 148 SGB XI).
  • Die Kostenerstattung von Pandemie-bedingt anfallenden außerordentlichen Mehrausgaben und Mindereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ist weiterhin möglich (§ 150 Abs. 5a SGB XI).
  • Der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 bleibt bestehen (§ 150 Abs. 5b SGB XI).
  • Die Kostenerstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen ist weiterhin möglich (§ 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI).
  • Die Möglichkeit zur Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen ist gegeben (§ 150 Abs. 5 SGB XI).
  • Die Anzeigepflicht von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung gilt weiterhin ( 150 Abs. 1 SGB XI).
  • Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf 20 Tage wurde bis zum Jahresende 2021 verlängert (§ 150 Abs. 5d SGB XI).

Weiterführende Informationen

Lesen Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“, welcher der Bundesrat am 25. Juni 2021 zugestimmt hat.

Anbieter*innen zur Unterstützung im Alltag finden die entsprechenden Formulare auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes (Antragsformulare nach § 150 Abs. 3 SGB XI werden derzeit angepasst).

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