Neues Krankenhauszukunftsgesetz regelt Corona-Vorgaben

Der Bundestag hat über das “Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz -KHZG)” entschieden.

Die wichtigsten Änderungen für Anbieter*innen und Nutzer*innen von Unterstützungsangeboten im Alter und Pflegeberatung im Überblick:

Verlängerung bis 31.03.2021

Für § 147 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 ergeben sich zwei zentrale Änderungen:

  1. Pflegebegutachtungen werden weiterhin nach Abs. 1 als Ausnahme ohne Hausbesuche zugelassen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung der Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus zwingend erforderlich ist.
  2. Wiederholungsgutachten bleiben nach Abs. 2 ausgesetzt. Auch dann, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen oder anderen unabhängigen Gutachter*innen empfohlen wurde.

Verlängerungen bis 31.12.2020

§ 150 SGB XI wird wie folgt geändert:

  1. Die Rettungsschirme für Pflegeeinrichtungen nach Abs. 2 und Anbieter*innen von Unterstützungsangeboten im Alltag nach Abs. 5a sind weiterhin gültig. Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen werden von den Pflegekassen erstattet.
  2. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 kann nach Abs. 5b flexibel  für Leistungen und Angebote angewendet werden, die nicht als Unterstützungsangebote anerkannt sind oder im § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI aufgezählt werden.
  3. Nicht verwendete Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2019 können nach Abs. 5c weiterhin in Anspruch genommen werden.
  4. Die zeitliche Erweiterung des Pflegeunterstützungsgeldes von 10 auf 20 Arbeitstage gilt nach Abs. 5d weiterhin. Dies gilt, wenn ein akuter Pflegefall in der Familie auftritt und Sie die Pflege für Angehörige zu Hause organisieren müssen.
  5. Pflegeeinrichtungen sind nach Abs. 1 weiterhin dazu verpflichtet den Pflegekassen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung in Folge des Coronavirus SARS-CoV-2 umgehend anzuzeigen.
  6. Pflegekassen können Pflegebedürftigen die Kosten zum Ausgleich Coronabedingter pflegerischer Versorgungsengpässe nach Abs. 4 in Höhe der Pflegesachleistungen erstatten.

Regelungen ab 01.10.2020

Folgende Regelungen treten wieder in Kraft:

  1. Die 25-Arbeitstagesfrist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI wird wieder berücksichtigt. Die Regelung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 70€ bei Fristüberschreitung findet Anwendung.
  2. Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI in Pflegeeinrichtungen finden nach § 151 SGB XI wieder statt.
  3. Beratungsbesuches nach § 37 Abs. 3 SGB XI finden wieder statt.

Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG)

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