Der Bundestag hat über das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ entschieden.
Für Unterstützungsangebote im Alltag und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages ergeben sich drei zentrale Änderungen:
- Der Rettungsschirm wird auch auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ausgeweitet. Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen werden von der Pflegekasse erstattet.
- Versicherte mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für Angebote und Leistungen aufwenden, die nicht als Unterstützungsangebot anerkannt sind oder im § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI aufgezählt werden.
- Die „Verfallsgrenze“ nicht aufgewendeter Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr wird um drei Monate auf den 30. September verlängert
Die Maßnahmen sind bis zum 30. September befristet. Details zur Umsetzung werden durch Empfehlungen des GKV-SV und die Landesregierungen und Pflegekassen festgelegt. Details zu den Regelungen sind in der unten stehenden Übersicht fett markiert.
Wir informieren Sie umgehend, sobald konkrete Umsetzungsdetails vorliegen. Sollten Sie Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz in Ihrer Region in Verbindung.
Dies sind die wichtigsten Veränderungen im ambulanten Bereich im Überblick:
- Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30. September 2020 beispielsweise für haushaltsnahe Dienstleistungen.
- Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert.
- Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung bekommen Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen von der Pflegeversicherung erstattet. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf bis zu 125 Euro monatlich je Pflegebedürftigen, der die Dienste des Angebotes nicht in Anspruch nimmt.
- Bislang erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisieren müssen. Bis zum 30. September 2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt). Anders als heute wird das Pflegeunterstützungsgeld zeitlich befristet nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt.
- Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst bis zum 30. September 2020 ebenfalls 20 statt wie bisher 10 Tage. Zudem werden weitere pandemiebedingte Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen.
Zur Überbrückung etwa von quarantänebedingten Versorgungsengpässen in der Pflege können stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen wird zeitlich befristet angehoben.
Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.
Das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist am 22.05.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und teilweise rückwirkend in Kraft getreten.