Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (gem. § 45a SGB XI) können ihre Leistungen bis zum 30. September 2022 auch weiterhin „bis zur Haustür“ erbringen. So können beispielsweise Einkäufe, das Holen und Bringen von Wäsche, die Anlieferung von Speisen, die Übernahme von Botengängen zum Beispiel zur Apotheke oder Post, aber auch die telefonische Kontaktaufnahme und Gespräche unter Nutzung digitaler Kommunikationswege über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Nachbarschaftshelferinnen und -helfer, die bis zum 30. September tätig werden, benötigen keinen Nachweis über eine Qualifizierung.
Dies hat das Landeskabinett von Nordrhein-Westfalen mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung die Maßnahmen zur Unterstützung der häuslichen Versorgung während der Corona-Pandemie (§ 27 AnFöVO) beschlossen. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Den Verordnungstext finden Sie hier.
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