Weiterhin „Dienstleistungen bis zur Haustür“ möglich: Fünfte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat gestern die fünfte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung verkündet. Die Verordnung tritt somit heute, am 25. November 2021 in Kraft. So ist es für nach Landesrecht anerkannte Anbieterinnen und Anbieter zur Unterstützung im Alltag weiterhin möglich, „Dienstleistungen bis zur Haustür“ zu erbringen. Zudem bedarf es keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung für Leistungen der Nachbarschaftshilfe, die nach § 5 Nummer 5 AnFöVO erbracht werden.

Die Regelungen gelten bis zum 30.03.2021. Den aktuellen Verordnungstext finden Sie hier: recht.nrw.de.

Weitere Informationen für Anbieterinnen und Anbieter – unter anderem zur aktuellen Änderungsverordnung – finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW.

 

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