Informationen zur Impfung für sogenannte Kontaktpersonen (nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a und b CoronaImpfV)

Das Thema Corona-Schutzimpfung ist weiterhin ein wichtiges Thema in NRW. Verbunden damit sind auch immer noch einige Fragen. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen heute Informationen dazu geben, wer sogenannte Kontaktpersonen sind, die sich mittlerweile auch (nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a und b CoronaImpfV) impfen lassen können. Dies ist bspw. für pflegende Angehörige ein wichtiges Thema.

Denn hinter § 3 Abs. 1 Nr. 3a und b CoronaImpfV verbergen sich folgende Personengruppen:

Kontakte:

  • von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach § 3 Abs. 1 Nr 1 und 2 und nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 CoronaImpfV oder
  • von einer schwangeren Person.
Pro Person können bis zu zwei enge Kontaktpersonen von der pflegebedürftigen oder schwangeren Person benannt werden. Dafür gibt es auf den Seiten des MAGS ein Formular zur Bescheinigung der Impfberechtigung als Kontaktperson. Dieses benötigen Sie für Ihren Impftermin. Sie finden den Link zu diesem Dokument und weiteren hilfreichen Seiten hier am Ende des Beitrags.

Weiterführende Links

PDF – Formular zur Bescheinigung der Impfberechtigung als Kontaktperson (Stand: 05.05.2021)  

Allgemeine Informationen zu den Impfungen in Nordrhein-Westfalen

§ 2 CoronaImpfV

§ 3  CoronaImpfV

Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetze und Verordnungen des Bundes

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