Der Bundestag hat ein neues Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz veabschiedet. Es soll die PatienInnen stärken und die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen verbessern.
Das Gesetz tritt nach der Verkündigung (voraussichtlich im Herbst) in Kraft.
Die wesentlichen Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege:
- Ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege wird ins SGB V aufgenommen.
- Außerklinische Pflege kann an unterschiedlichen geeigneten Orten stattfinden.
- Der medizinische Dienst führt einmal jährlich eine persönliche Begutachtung durch. Geprüft wird, inwieweit die medizinische und pflegerische Versorgung der PatientInnen sichergestellt ist.
- Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen werden weitgehend von Eigenanteilen entlastet.
- Die Leistungsdauer der außerklinischen Intensivpflege kann über sechs Monate hinausgehen.
Die wesentlichen Regelungen zur medizinischen Rehabilitation:
- ÄrztInnen verordnen eine medizinische Rehabilitation. Die Krankenkassen sind an diese Verordnung gebunden.
- Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation wird auf 20 Behandlungstage (ambulant) bzw. drei Wochen (stationär) festgelegt.
- Das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten wird gestärkt. Die zusätzlichen Kosten, um eine andere als die zugewiesene Reha-Einrichtung zu besuchen, werden halbiert.
- Rahmenempfehlungen auf Bundesebene geben einheitliche Vorgaben für die Versorgungs- und Vergütungsverträge der Pflegekräfte.
Weitere Informationen erhalten sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.
Entwurf des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes