Wer eine oder mehrere Personen ab Pflegegrad 2 nicht erwerbstätig pflegt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 SGB XI. Dies können z.B. Rentenleistungen, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sein.
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz haben einen neuen Beratungsstandpunkt zum Thema Soziale Sicherung der Pflegeperson entwickelt. Darin finden Pflegeberater:innen hilfreiche Informationen für die Beratung von Angehörigen, die sich über ihre soziale Absicherung bei Übernahme einer Pflegetätigkeit informieren möchten.