Widerspruch bei den Kassen: Frist um einen Tag verlängert

Wenn der Bescheid der Kranken- oder Pflegekasse nicht den Erwartungen entspricht, etwa der Pflegegrad oder das beantragte Hilfsmittel nicht genehmigt wurde, kann man sich mit einem Widerspruch dagegen wehren. Dafür sind verschiedene Schritte einzuhalten. Vor allem muss der Kasse der Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden, damit der Widerspruch überhaupt wirksam ist. Entscheidend ist dafür, wann die Frist beginnt. Das ist gesetzlich geregelt. „Die Bescheide werden in der Regel mit der Post versendet. Da die Post mittlerweile länger Zeit hat für die Briefzustellung, hat der Gesetzgeber zugunsten der Versicherten die Frist um einen Tag verlängert“, erklärt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.

Was dies genau für die Versicherten bedeutet, wie man die Widerspruchsfrist berechnet und welche Stolperfallen dabei durch Feiertage drohen können, erklärt die Verbraucherzentrale NRW hier:

Widerspruch-bei-der-Krankenkasse-und-Pflegekasse-einlegen-So-gehts

 

Diesen Inhalt teilen: