Entschädigung für Verfolgte nach § 175

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Bundesrepublik Deutschland bis 1994 und in der DDR bis 1989 nach den §§ 175, 175a des Strafgesetzbuchs und § 151 des Strafgesetzbuchs der DDR strafbar. Aus heutiger Sicht verstößt dieses Verbot gegen die Menschen- und Grundrechte, daher wurden alle strafrechtlichen Urteile aufgehoben und alle Betroffenen durch den Gesetzgeber rehabilitiert.

Nun entschädigt das Bundesamt für Justiz (BfJ) Personen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Hand­lungen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden, Freiheitsentziehung oder ander­weitige, außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen erlitten haben. Denn allein die Existenz der Strafvorschrift und die damit verbundene Stigmatisierung konnte zu außergewöhnlichen Beeinträchtigungen führen.

Die Frist für eine Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wurde indessen bis zum 21. Juli 2027 verlängert.

Es wurden Übersichtsflyer entworfen, auf welchen Sie gebündelt Informationen über eine Antragstellung auf Entschädigung für Betroffene aus der ehemaligen DDR und der BRD finden.
Den Link zu den Informationsflyern finden Sie hier.

Vordrucke der Antragsformulare befinden sich unter der Rubrik “Formulare” unter folgendem Link.
Eine allgemeine Informationsübersicht zum Thema Entschädigung finden Sie auf folgender Website des Bundesamts für Justiz.

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