Wer eine oder mehrere Personen ab Pflegegrad 2 nicht erwerbstätig pflegt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 SGB XI.
Wer eine oder mehrere Personen ab Pflegegrad 2 nicht erwerbstätig pflegt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 SGB XI.