Hilfestellung zur Erstellung eines Testkonzepts zur Testung auf SARS-CoV-2 für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie für Angebote zur Unterstützung im Alltag

Screenshot der Hilfestellung.

Herausgeber/in: Bundesministerium für Gesundheit

Ort: Berlin
Jahr: 2020

Die „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2″ (Coronavirus-Testverordnung – TestV), die am 15. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, sieht u.a. vor, dass zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag (im weiteren Text zusammenfassend Pflegeeinrichtungen genannt) auf der Grundlage eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts eine vom öffentlichen Gesundheitsdienst auf Antrag festgestellte Menge an PoC-Antigen-Tests beschaffen und nutzen können.

Die PoC-Antigen-Tests sollen von den Einrichtungen eingesetzt werden für die Testung von Personen,

  • die dort tätig sind
  • die durch diese gepflegt und betreut werden oder
  • die als Besuchsperson eine stationäre Pflegeeinrichtung betreten wollen.

Die Hilfestellung des Bundesministeriums für Gesundheit fasst die wichtigen Inhalte der Verordnung für Pflegeeinrichtungen und Anbieter*innen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zusammen.

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