Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Bundesrepublik Deutschland bis 1994 und in der DDR bis 1989 nach den §§ 175, 175a des Strafgesetzbuchs und § 151 des Strafgesetzbuchs der DDR strafbar. Aus heutiger Sicht verstößt dieses Verbot gegen die Menschen- und Grundrechte,
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