Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
Angebote zur Unterstützung im Alltag (gemäß § 45a SGB XI) tragen dazu bei, Pflegende zu entlasten und Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad dabei zu unterstützen, möglichst lange selbstständig in der häuslichen Umgebung zu verbleiben. Neben Betreuungsangeboten und Angeboten zur Entlastung von Pflegenden fallen hierunter zum Beispiel auch Hilfen im Alltag. Zur Inanspruchnahme steht der oder dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse ein monatlicher Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) in Höhe von 125 Euro als zweckgebundene Sachleistung zu.
In Nordrhein-Westfalen wurden die bundesgesetzlichen Regelungen durch das Inkrafttreten der Ankerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) vom 1. Januar 2017 erlassen.
Folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag sind in Nordrhein-Westfalen möglich:
Nachbarschaftshilfe (gem. §11 AnFöVO):
Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld einer pflegebedürftigen Person können ihre freiwillige, nicht erwerbsmäßige Unterstützung anbieten. Die „sittliche Pflicht“ der ausführenden Person steht dabei im Vordergrund, es handelt sich also primär um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die helfende Person kann eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Voraussetzungen:
Ab dem 01.01.2024 wird zudem klargestellt, dass die Nachbarschaftshilfe für die Anerkennung auch nicht gleichzeitig als Pflegeperson der/des Pflegebedürftigen fungieren darf.
Gleichwohl sieht die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe auch eine Erleichterung vor. Um den Entlastungsbetrag nutzen zu können, reicht es nun aus, wenn die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer entweder nachweisen, dass sie
• an einem Nachbarschaftshelferkurs oder
• an einem Pflegekurs teilgenommen haben
oder
• bestätigen, dass sie das Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz kennen.
Weitere Informationen: www.nachbarschaftshilfe.nrw
Im Haushalt beschäftigte Einzelkräfte (gem. §10 AnFöVO):
Personen können einer pflegebedürftigen Person Unterstützungsleistungen über ihr freiwilliges bürgerschaftliches Engagement hinaus anbieten. Dies kann im Rahmen einer unmittelbaren geringfügigen Beschäftigung (Minijob) oder in einem unmittelbaren regulären Beschäftigungsverhältnis mit der pflegebedürftigen Person erfolgen. Eine bestehende Haushaltshilfe kann so beispielsweise über den Entlastungsbetrag mitfinanziert werden.
Voraussetzungen:
Es besteht keine Verwandtschaft oder Verschwägerung bis zum zweiten Grad zwischen der Einzelkraft und der pflegebedürftigen Person, es besteht kein gemeinsamer Haushalt, die Einzelkraft ist nicht die eingetragene Pflegeperson.
Das Beschäftigungsverhältnis ist angemeldet (als Minijob oder sozialversicherungspflichtige Tätigkeit)
Zusätzlich muss die Einzelkraft als Qualifikation mindestens einen Kurs im Umfang eines Pflegekurses sowie ein Informationsgespräch mit dem Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz nachweisen.
Angebote der Regionalbüros NRW:
Informationen zur Angebotsform, Vermittlung von Kursen, Durchführung des Informationsgesprächs (§10 Abs. 1 Nr. 1 AnFöVO)
Gewerbliche und gemeinnützige Angebote:
Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) können auch zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 72 SGB XI), gewerbliche Anbieter ohne Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) und gemeinnützige Organisationen, die auch ehrenamtlich tätige Personen einsetzen, leisten. Sie können als Gruppenangebot mit mindestens drei pflegebedürftigen Personen oder Einzelangebot mit höchstens zwei pflegebedürftigen Personen angeboten werden.
Voraussetzungen:
Anbieterinnen und Anbieter können sich ihr Angebot zur Unterstützung im Alltag (AzUiA) bei den regionalen Anerkennungsstellen genehmigen lassen. Die zuständigen Behörden für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind nach §16 Abs. 1 AnFöVO die Kreise und kreisfreien Städte. Die Anerkennung erfolgt in schriftlicher Form. Die AnFöVO stellt folgende Voraussetzungen auf:
- Die Leistungen werden durch qualifizierte Personen erbracht
- Die leistungserbringende Person benötigt eine fachliche Begleitung, sofern sie selbst keine Fachkraft ist
- Es besteht ein ausreichender Versicherungsschutz für die ausgeübte Tätigkeit
- Es besteht ein Leistungskonzept des Angebots
- Sowohl Anbieterinnen und Anbieter als auch leistungserbringende Personen verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit (Führungszeugnis bzw. ein erweitertes Führungszeugnis für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen etc.)
Angebote der Regionalbüros NRW:
Informationen zur Angebotsform, Beratung zur Anerkennung, fachliche Begleitung unter bestimmten Voraussetzungen, teilweise weitere Begleitangebote
Weitere Informationen: https://www.mags.nrw/informationen-fuer-anbieter
Kontakt
- Änne Türke
Regionalbüro Köln und das südliche Rheinland
Tel.: 02203/3691-11171
E-Mail: a.tuerke@alexianer.de