Die Kompetenzgruppe Pflegeberatung der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz hat einen neuen Beratungsstandpunkt mit Fachinformationen für Pflegeberater*innen zum Thema „Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz“ veröffentlicht. Wichtige Fakten werden anschaulich dargestellt und Schnittstellen zu den Sozialgesetzbüchern XI und XII werden erläutert.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat sich die Bundesgesetzgebung das Ziel gesetzt, die gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderung am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Mit diesem Gesetz soll das deutsche Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt werden.
Es gibt vielfältige Lebensumstände, bei denen Hilfebedarfe entstehen, die eine Unterstützung durch Angehörige oder andere Helfer*innen erfordern. Zeigt sich dieser Hilfebedarf vorwiegend in „Außerhäuslichen Aktivitäten“ und der „Haushaltsführung“ wird häufig keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes erreicht.
Im Beratungsalltag stellt sich dann die Frage, was bei einem faktischen Bedarf ohne Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung zu tun ist. Greifen an dieser Stelle die bedarfsorientierten Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) zur Teilhabe? Ebenso stellt sich die Frage, ob Menschen mit einem Pflegegrad, deren Bedarf aber nicht über die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt ist, ergänzend Teilhabeleistungen nach dem BTHG beziehen können.
Der Beratungsstandpunkt verschafft Klarheit, enthält alle aktuellen Änderungen, die zum 1. Januar 2020 mit der dritten von vier Reformstufen in Kraft getreten sind und steht kostenlos zum Download in unserer Mediathek zur Verfügung.