Eine Voraussetzung für die Erbringung von Nachbarschaftshilfe ist, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Nachbarschaftshelfer:innen übernehmen demnach eine freiwillige, „sittliche Verpflichtung“. Bislang wurde diese von der Finanzverwaltung in der Regel dann angenommen, wenn Nachbarschaftshelfer:innen nicht mehr als eine pflegebedürftige Person unterstützt haben (§ 3 Nr. 36 EStG i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG).
Nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW ändert sich diese Voraussetzung nun, sodass auch Nachbarschaftshilfe nach der AnFöVO für bis zu zwei pflegebedürftige Personen im Rahmen der sittlichen Verpflichtung erbracht werden darf.
Die Änderungen finden Sie bereits in der Online-Version des Informationspakets Nachbarschaftshilfe auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Druckversion steht in Kürze in überarbeiteter Form zur Verfügung.
Ausführliche Informationen über sowie weitere Voraussetzungen für Nachbarschaftshilfe finden Sie auf der Website www.nachbarschaftshilfe.nrw.