Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG): Erste Einordnung für Pflegeberatende in NRW
Mit dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegen erste Vorschläge für mögliche Änderungen in der Pflegeversicherung vor. Diese könnten auch zentrale Aspekte der Pflegeberatung betreffen. Da es sich derzeit um einen Referentenentwurf handelt, ist eine abschließende Bewertung noch nicht möglich. Der Entwurf gibt jedoch einen ersten Einblick in die Themen und Änderungen, die aktuell politisch und fachlich diskutiert werden. Die wesentlichen Diskussionspunkte sind nachfolgend übersichtlich zusammengefasst.
Eine verbindliche Rechtsgrundlage stellt der Entwurf zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht dar. Für die aktuelle Beratungspraxis ergeben sich daher derzeit keine unmittelbaren Änderungen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung und gegebenenfalls weiteren Umsetzungsbestimmungen gelten die bestehenden Regelungen unverändert fort.
Der PNOG-Referentenentwurf betrifft nicht nur einzelne Leistungsansprüche, sondern auch Beratungs-, Begleitungs- und Unterstützungsstrukturen. Pflegeberatende werden voraussichtlich mit vielen Fragen von Pflegebedürftigen und An- und Zugehörigen konfrontiert sein, etwa zu Pflegegrad 1, neuen Budgets, Verhinderungspflege, Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Pflegebegleitung, Fallmanagement und möglichen Übergangsregelungen.
Pflegebegleitung
Der Entwurf sieht die Einführung einer Pflegebegleitung vor. Diese soll Pflegebedürftige und pflegende An- und Zugehörige frühzeitig, präventionsorientiert und fachlich unterstützen. Ziel ist es, die häusliche Pflegesituation zu stabilisieren, Selbstständigkeit zu erhalten, Überforderung vorzubeugen und ein tragfähiges Versorgungsarrangement aufzubauen.
Fallmanagement bei komplexen Bedarfslagen
Der Entwurf sieht ein Fallmanagement für Pflegebedürftige mit besonderem Unterstützungsbedarf vor. Dieses soll insbesondere bei komplexen Versorgungssituationen, nicht gesicherter häuslicher Pflege, fehlenden Angeboten oder stark belasteten An- und Zugehörigen greifen. Dabei können auch AzUiA, Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege, kommunale Angebote, Selbsthilfe und weitere Hilfen eine Rolle spielen.
Weiterentwicklung bisheriger Beratungsstrukturen
Die neue Pflegebegleitung soll an bisherige Beratungsstrukturen wie die Pflegeberatung anschließen. Dazu kommen aber angedachte neue Aufgaben wie die individuelle fachliche Anleitung und Vermittlung von Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege. Für Pflegeberatende stellt sich daher die Frage, ob und wie sich das Aufgabenprofil verändert und bisherige Beratungsstrukturen stärker miteinander verzahnt werden.
Pflegegrad 1 und präventionsorientierte Beratung
Der Referentenentwurf sieht vor, dass der bisherige Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 künftig entfällt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen stattdessen stärker über Beratung, Begleitung und Präventionsangebote unterstützt werden. Damit kann der Beratung zu Prävention, Wohnumfeld, Alltagserhalt, Teilhabe und regionalen Unterstützungsangeboten eine besondere Bedeutung zukommen.
Neue Budgetlogik
Das Leistungsrecht soll stärker über Budgets strukturiert werden. Dazu zählen unter anderem Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Überbrückungsbudget und Sozialraumbudget. Für die Pflegeberatung können sich daraus neue Informationsbedarfe ergeben, etwa zur Frage, welche Leistungen künftig über welches Budget genutzt werden können.
Sozialraumbudget und AzUiA
In den Pflegegraden 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen. Dieses soll nach aktuellem Entwurfsstand auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden können. Für Pflegeberatende ist dabei relevant, welche Rolle AzUiA künftig in der Versorgung Pflegebedürftiger und der Entlastung ihrer An- und Zugehörigen einnehmen können.
Überbrückungsbudget
In pflegerischen Akutsitationen sowie in Überbrückungssituationen ist im Entwurf ein Überbrückungsbudget angedacht, dass die bisherige Verhinderungspflege ablösen soll. Hier gilt es abzuwarten, wie die Leistung genau ausgestaltet wird.
Pflege-Cockpit und digitale Orientierung
Mit dem Pflege-Cockpit soll ein digitaler Zugang zu Informationen, Anträgen, Leistungsständen, Anbieterinformationen sowie Beratungs- und Unterstützungsangeboten entstehen. Für Pflegeberatende ist relevant, wie dieses digitale Instrument künftig mit persönlicher Beratung, regionalen Angebotsstrukturen und bestehenden Informationswegen zusammenspielt.
Rolle von Pflegekassen, Pflegestützpunkten und Kommunen
Der Entwurf sieht vor, dass die Pflegekassen für die Pflegebegleitung verantwortlich sind. Gleichzeitig werden Pflegestützpunkte und gegebenenfalls kommunale Strukturen als mögliche Orte der Umsetzung benannt. Für NRW ist daher besonders relevant, wie Zuständigkeiten, Schnittstellen und regionale Umsetzung konkret geregelt würden.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht geklärt,
- welche Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren verändert werden,
- wann mögliche Änderungen tatsächlich in Kraft treten,
- wie Übergangsregelungen ausgestaltet werden,
- wie die neue Pflegebegleitung organisatorisch umgesetzt wird,
- welche Rolle Pflegeberatende, Pflegekassen, Pflegestützpunkte, Kommunen und weitere Beratungsstrukturen in NRW künftig einnehmen,
- wie Pflege-Cockpit, persönliche Beratung und regionale Angebotsstrukturen zusammenspielen,
- welche Leistungen künftig über welches Budget genutzt und abgerechnet werden können,
- wie pflegerische Akut- und Notsituationen praktisch versorgt und beraten werden sollen.
Diese Fragen können erst belastbar beantwortet werden, wenn das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgeschritten ist und mögliche Umsetzungsregelungen vorliegen.
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW empfehlen Pflegeberatenden derzeit, den weiteren Prozess aufmerksam zu verfolgen, aber in der Beratung keine abschließenden Aussagen zu künftigen Leistungsansprüchen auf Grundlage des Referentenentwurfs zu treffen.
Sinnvoll ist es, Ratsuchende darauf hinzuweisen, dass derzeit noch keine beschlossene Rechtsänderung vorliegt und bestehende Leistungsansprüche bis auf Weiteres nach geltendem Recht zu beurteilen sind.
Darüber hinaus kann es hilfreich sein,
- Fragen aus der Beratungspraxis systematisch zu sammeln,
- besondere Informationsbedarfe von Pflegebedürftigen und An- und Zugehörigen zu dokumentieren,
- Schnittstellen zu AzUiA, Pflegekassen, Pflegestützpunkten, Kommunen und weiteren regionalen Angeboten im Blick zu behalten,
- Unsicherheiten zu Pflegegrad 1, Sozialraumbudget, Verhinderungspflege, Pflegebegleitung, Fallmanagement, Pflege-Cockpit und Akutsituationen zu bündeln.
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW beobachten das weitere Gesetzgebungsverfahren, ordnen mögliche Auswirkungen auf die Pflegeberatung fachlich ein und bündeln Fragen aus der Praxis.
Sobald sich belastbare Änderungen ergeben, informieren wir erneut. Ziel ist es, Pflegeberatende frühzeitig Orientierung zu geben und zugleich klar zwischen geltendem Recht, Entwurfsstand und offenen Fragen zu unterscheiden.