Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG): Erste Einordnung für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in NRW
Mit dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegen erste Vorschläge für mögliche Änderungen in der Pflegeversicherung vor. Diese könnten auch Auswirkungen auf nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (AzUiA gemäß § 45a SGB XI) in Nordrhein-Westfalen haben. Da es sich derzeit um einen Referentenentwurf handelt, ist eine abschließende Bewertung noch nicht möglich. Der Entwurf gibt jedoch einen ersten Einblick in die Themen und Änderungen, die aktuell politisch und fachlich diskutiert werden. Die wesentlichen Diskussionspunkte sind nachfolgend übersichtlich zusammengefasst.
Eine verbindliche Rechtsgrundlage stellt der Entwurf zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht dar. Für bestehende Anerkennungen sowie den laufenden Betrieb von AzUiA in Nordrhein-Westfalen ergeben sich daher derzeit keine unmittelbaren Änderungen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung und gegebenenfalls weiteren landesrechtlichen Anpassungen gelten die bestehenden Regelungen unverändert fort.
Nach derzeitigem Entwurfsstand können insbesondere folgende Punkte für AzUiA relevant werden:
Entlastungsbetrag und Pflegegrad 1
Der Referentenentwurf sieht vor, dass der bisherige Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 künftig entfällt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen stattdessen stärker über Beratung, Begleitung und Präventionsangebote unterstützt werden.
Sozialraumbudget in Pflegegrad 2 bis 5
In den Pflegegraden 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen. Dieses Budget soll nach aktuellem Entwurfsstand auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden können. Diskutiert werden der vorgesehene monatliche Verfall nicht genutzter Mittel sowie mögliche Auswirkungen auf die bisherige Flexibilität in der Verwendung dieser.
Verhinderungspflege und neue Budgetlogik
Der Referentenentwurf sieht vor, die bisherigen Leistungsansprüche stärker in Budgets zu bündeln. Die Verhinderungspflege soll demnach nicht mehr als gesondert zu beantragende bzw. gesondert abzurechnende Leistung bestehen. Leistungen, die bisher über Verhinderungspflege genutzt wurden, sollen künftig über andere Budgets abgebildet werden können: das Überbrückungsbudget soll die bisherige Verhinderungspflege ablösen.
Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget und Überbrückungsbudget
Das Leistungsrecht soll insgesamt stärker über Budgets strukturiert werden. Für AzUiA können sich daraus Fragen zur künftigen Nutzung, Finanzierung und Abrechnung von Unterstützungsleistungen ergeben.
Neue Pflegebegleitung
Der Entwurf sieht außerdem neue Beratungs- und Begleitungsstrukturen vor, insbesondere die sogenannte Pflegebegleitung. Diese soll Pflegebedürftige und pflegende An- und Zugehörige bei der Organisation und Stabilisierung der häuslichen Pflege unterstützen.
Stärkere sozialräumliche und präventive Ausrichtung
Der Entwurf betont die Bedeutung von Prävention, Teilhabe und wohnortnaher Unterstützung und damit die Bedeutung kommunaler und quartiersbezogener Versorgungs- und Unterstützungsstrukturen.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht geklärt,
- welche Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren tatsächlich verändert werden,
- wann mögliche Änderungen in Kraft treten,
- wie und über welchen Zeitraum Übergangsregelungen ausgestaltet werden,
- welche Auswirkungen sich konkret für bestehende und bereits anerkannte AzUiA ergeben,
- wie die praktische Umsetzung der neuen Budgets erfolgen würde,
- welche Leistungen künftig über welches Budget genutzt und abgerechnet werden können,
- welche jeweilige Rolle Pflegekassen, Pflegeberatung, Kommunen und AzUiA dabei künftig im kooperativen Handeln einnehmen.
Diese Fragen können erst belastbar beantwortet werden, wenn das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgeschritten ist und mögliche Umsetzungsregelungen vorliegen.
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW empfehlen Anbieter:innen von AzUiA derzeit, den weiteren Prozess aufmerksam zu verfolgen, aber keine vorschnellen Anpassungen ihres Angebots allein auf Grundlage des Referentenentwurfs vorzunehmen.
Sinnvoll kann es sein, sich intern auf mögliche Veränderungen vorzubereiten. Dazu gehört insbesondere:
- zu prüfen, welche Nutzer:innen das eigene Angebot aktuell in Anspruch nehmen,
- einzuschätzen, welche Rolle Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Sachleistungen, Umwandlungsmöglichkeiten und weitere Leistungsansprüche für die Nutzung des Angebots spielen,
- Wirkungen dokumentieren (z. B. Vermeidung von Isolation, Stabilisierung von Alltagskompetenzen, Entlastung von Angehörigen).
- offene Fragen zur möglichen Umsetzung zu sammeln,
- Beratungs- und Informationsbedarfe von Nutzer:innen und An- und Zugehörigen zu dokumentieren,
- Schnittstellen zur Pflegeberatung, zu Pflegekassen, Kommunen und weiteren regionalen Angeboten im Blick zu behalten und Kooperationen mit Quartiersarbeit, Seniorenarbeit, Gesundheitsförderung und Präventionsangeboten weiterhin zu pflegen.
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW beobachten das weitere Gesetzgebungsverfahren, ordnen mögliche Auswirkungen auf AzUiA fachlich ein und bündeln Fragen aus der Praxis.
Sobald sich belastbare Änderungen ergeben, erfolgen neue Informationen. Ziel ist es, Anbieter:innen frühzeitig Orientierung zu geben und zugleich klar zwischen geltendem Recht, Entwurfsstand und offenen Fragen zu unterscheiden.