Zum 01. Juli gibt es im Bereich der Leistungen der Pflegeversicherung einige Neuerungen, über die wir Sie gerne informieren:
Versorgung des Pflegebedürftigen in der Zeit einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson (§ 42a SGB XI)
Pflegebedürftige haben ab dem 1. Juli 2024 ein Anrecht auf die Versorgung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, wenn dort gleichzeitig Leistungen für die Pflegeperson erbracht werden. Der Anspruch auf diese Leistung besteht ab Pflegegrad 1 und kann nur dann geltend gemacht werden, wenn kein Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen gegen die Krankenkasse nach § 40 Abs. 3 a Satz 1 SGB V besteht.
Es handelt sich um eine neue Leistung der Pflegeversicherung, die Leistungen der Kurzzeitpflege werden nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person während der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson in einer nahegelegene zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden muss, weil die Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson nicht gewährleistet werden kann.
Die Versorgung der pflegebedürftigen Person umfasst die pflegebedingten Aufwendungen, Betreuung, Leistungen der Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung sowie die Übernahme der Investitionskosten, Fahr- und Gepäcktransportkosten.
Näheres zum Antrags-, Genehmigungs- und Kostenerstattungsverfahren und zur Sicherung der Qualität der Versorgung der Pflegebedürftigen regeln die angekündigten gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände (§ 42 a Abs. 7 SGB XI).
Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI auch künftig als Video-Beratung möglich
Personen, die zu Hause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld (ab Pflegegrad 2) beziehen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze in Anspruch zu nehmen, in denen die Sicherstellung der Pflegesituation geprüft wird. Diese Beratungseinsätze finden entweder halb- (Pflegegrad 2 und 3) oder vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) statt.
Der erste Beratungstermin muss immer als Hausbesuch in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden. Danach kann jeder zweite Beratungseinsatz per Video-Konferenz durchgeführt werden, wenn gewünscht. Diese Regelung wurde in der Corona- Pandemie eingeführt und nun bis zum 31. März 2027 verlängert.
Beschlossen wurde diese Änderung durch Artikel 4 Abs. 1 des EM Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz.
Qualifizierte Beratung zu Pflegehilfsmitteln
Menschen mit Pflegebedarf, die zu Hause versorgt werden, haben ab Pflegegrad 1 einen Anspruch auf monatlich 40 Euro für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen etc.).
In Verträgen der Hilfsmittel-Leistungserbringer mit dem GKV-Spitzenverband werden Einzelheiten geregelt. Diese wurden jetzt angepasst und durch die neuen Verträge gilt ab dem 01. Juli 2024 in erster Linie, dass eine qualifizierte Beratung durch geschulte Fachkräfte erfolgen muss, bevor die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragt werden. In dieser soll besonders über geeignete und notwendige Pflegehilfsmittel und den individuellen Bedarf gesprochen wird.
Weitere Informationen dazu hat die Verbraucherzentrale NRW hier aufbereitet.
Bestehende Fachinformationen im Bereich Pflegeberatung wurden um die Änderungen angepasst:
- Leistungsrecht in der Pflegeberatung auf einen Blick
- Beratungsstandpunkt medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Pflegepersonen
Diese und alle weiteren Materialien finden Sie wie gewohnt auf unserer Themenseite Pflegeberatung.