Der Bundesrat hat am 19. November 2021 das neue Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Infektionsschutzgesetz) gebilligt. Mit diesem Gesetz endet am 25.11.2021 die epidemische Notlage. Dem Gesetzentwurf war bereits zu entnehmen, dass die Sonderregelungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung beibehalten werden.
Das heißt für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- dass sie weiterhin außerordentliche Aufwendungen und Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet bekommen („Pflegerettungsschirm“),
- dass Versicherte mit Pflegegrad 1 weiterhin den Entlastungsbetrag für Angebote und Leistungen nutzen können, die nicht als Unterstützungsangebot anerkannt sind (oder im § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI aufgezählt werden).
Für die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater ist von Belang,
- dass die Möglichkeit, den Beratungsbesuch nach § 37 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen (§ 148 SGB XI), bestehen bleibt.
Die Maßnahmen im SGB XI, die bereits bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden, werden nun mit dem neuen Gesetz unverändert und einheitlich um weitere drei Monate bis 31. März 2022 verlängert.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.