Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am 15. September 2020 die zweite Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) beschlossen. Die Verlängerung gilt zunächst bis zum 31. März 2021.
Für die nach NRW-Landesrecht anerkannten Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag heißt das praktisch, dass sie über ihre bereits anerkannten Unterstützungsangebote hinaus weiterhin sogenannte „Dienstleistungen bis zur Haustür“ erbringen können.
Auch der Verzicht auf den Nachweis einer geeigneten Qualifizierung für die Anerkennung der sogenannten Nachbarschaftshilfe besteht für diesen Zeitraum fort. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen gewährleistet damit, dass pflegebedürftigen Personen weiterhin zusätzliche Leistungen zur Verfügung stehen, die der Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung dienen, ohne gesundheitliche Gefahren für die leistungserbringenden sowie hilfebedürftigen Personen zu riskieren.
Weitere Informationen und den Wortlaut der zweiten Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS).
Für Fragen von Anbietern von Angeboten zur Unterstützung im Alltag stehen die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in den jeweiligen Regionen zur Verfügung.