Die „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2″ (Coronavirus-Testverordnung – TestV), die am 15. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, sieht u.a. vor, dass zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag (im weiteren Text zusammenfassend Pflegeeinrichtungen genannt) auf der Grundlage eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts eine vom öffentlichen Gesundheitsdienst auf Antrag festgestellte Menge an PoC-Antigen-Tests beschaffen und nutzen können.
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