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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt: Relevante Informationen für Menschen mit Pflegebedarf und An- und Zugehörige

4. August 2026

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz will die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenkassenbeiträge begrenzen. Die dafür vorgesehenen Maßnahmen können sich auch auf ältere Menschen und Menschen mit Pflegebedarf auswirken.

Diese Änderungen sind besonders relevant:

  • Höhere Zuzahlungen in der Krankenversicherung: Die gesetzlichen Zuzahlungen, beispielsweise für verschreibungspflichtige Arzneimittel, werden um 50 Prozent angehoben. Die Belastungsgrenzen und Befreiungsregelungen – etwa für chronisch kranke Menschen und Personen mit geringem Einkommen – bleiben bestehen. Gerade Menschen, die dauerhaft Medikamente benötigen, sollten prüfen, ob sie Anspruch auf eine Zuzahlungsbefreiung haben.
  • Weniger Zuschuss für Zahnersatz: Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz werden um 10 Prozent reduziert. Dadurch kann der Eigenanteil für Versicherte steigen. Die Härtefallregelung für Menschen mit geringem Einkommen bleibt erhalten.
  • Änderungen bei einzelnen Leistungen: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sollen künftig nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden. Zudem wird die Erstattung von Cannabisblüten beendet; erstattungsfähig bleiben grundsätzlich standardisierte Cannabisarzneimittel.
  • Mögliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung: Das Gesetz begrenzt die Ausgabensteigerungen in vielen Bereichen der Gesundheitsversorgung. Kritische Stimmen aus Fachverbänden weisen darauf hin, dass Ausgabenbegrenzungen mittel- oder langfristig Auswirkungen auf Versorgungsstrukturen haben könnten. Ob und in welchem Umfang dies tatsächlich eintritt, bleibt abzuwarten.
  • Änderungen bei Versicherungsbeiträgen und Familienversicherung: Eine weitere Änderung betrifft die bislang beitragsfreie Familienversicherung von Ehegattinnen, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dem 1. Januar 2028 wird für bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ein Beitragszuschlag (2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des hauptversicherten Partners) erhoben. Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder bleibt unverändert bestehen. Der Zuschlag fällt nicht in allen Fällen an. Ausgenommen bleiben unter anderem Konstellationen, in denen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreut werden, sowie bestimmte weitere soziale Situationen, beispielsweise bei Pflegenden An- und Zugehörigen die eine Person mit Pflegegrad 2-5 in der Häuslichkeit pflegen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für ältere Menschen und Menschen mit Pflegebedarf können insbesondere höhere Eigenanteile und geänderte Leistungsansprüche relevant sein. Fachkräfte in Pflege, Beratung und Gesundheitswesen sollten Ratsuchende frühzeitig über finanzielle Entlastungsmöglichkeiten informieren und bei Fragen zu Zuzahlungen, Leistungsansprüchen und Härtefallregelungen unterstützen.