Die Regierungsparteien haben einen Gesetzesentwurf zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) auf den Weg gebracht.
Aufgrund der weiterhin dynamischen Situation durch die Corona-Pandemie sollen die Sonderregelungen im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige, zugelassene Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag grundsätzlich um weitere drei Monate verlängert werden.
Im Bereich der Qualitätssicherung werden durch die Verlängerung der pandemischen Lage notwendig gewordene Neufestlegungen von Aufgaben und Fristen für Einrichtungen und Pflegekassen vorgenommen bzw. verlängert.
Das sind die wichtigsten Punkte im Überblick:
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Die Obergrenze für die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel wird von 40 Euro auf 60 Euro monatlich erhöht.
Qualitätsprüfungen
- Bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass jede zugelassene Pflegeeinrichtung nach Möglichkeit einmal zu prüfen ist, wenn die pandemische Lage es zulässt. Näheres zur Durchführbarkeit von Prüfungen und die Voraussetzungen angesichts der aktuellen Lage werden weiterhin beschlossen.
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- Die Begutachtung kann bis einschließlich 30. Juni 2021 ohne Untersuchung von Versicherten im Wohnbereich erfolgen. Das gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt werden.
- Bis einschließlich 30. Juni 2021 werden keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt, auch wenn die Wiederholungsbegutachtung zuvor vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachter*innen empfohlen wurde.
Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3
- Die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung erfolgt bis einschließlich 30. Juni 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige
- Der im Jahr 2019 sowie im Jahr 2020 nicht verbrauchte Beitrag für Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) kann bis zum 30. September 2021 übertragen werden.
- Die Regelungen zum Anspruch auf Erstattung für zugelassene Pflegeeinrichtungen finden bei Mindereinnahmen Anwendung, die den zugelassenen Pflegeeinrichtungen infolge der Umsetzung behördlicher Auflagen sowie von landesrechtlichen Regelungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie unmittelbar entstehen. Diese Voraussetzung ist von der Pflegekasse vor der Auszahlung zu überprüfen.
- Die Regelungen zum Anspruch auf Erstattung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) finden bei Mindereinnahmen Anwendung, die den Anbieter*innen infolge der Umsetzung behördlicher Auflagen sowie von landesrechtlichen Regelungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie unmittelbar entstehen. Diese Voraussetzung ist von der Pflegekasse vor der Auszahlung zu überprüfen.
Weitere Informationen können dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen entnommen werden.