Seit dem 6. März 2021 gilt eine neue Testverordnung in Nordrhein-Westfalen mit wichtigen Änderungen für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI anerkannt wurden.
Demnach müssen alle leistungserbringenden Personen mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest getestet werden.
Vor Beginn einer Betreuung ist zudem ein PCR-Test notwendig, der bei Aufnahme nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Sie finden die wichtigen Informationen für Angebote zur Unterstützung im Alltag in der Corona-Testverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen unter § 5 Absatz 3 und 4.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Coronatestungsverordnung vom 5. Februar 2021 (GV. NRW. S. 46a ber S. 190) außer Kraft.
Weiterführende Links
PDF – CoronaTestVO ab dem 6. März 2021