Ab dem 25. Januar 2021 gilt eine neue Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. Die Änderungen gelten vorerst bis zum 14. Februar 2021. Grundsätzlich gilt weiterhin: Kontakte reduzieren, Mindestabstand einhalten, Maske tragen, Hygiene beachten.
Neu ist vor allem, dass an manchen Orten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht.
Alltagsmaske tragen
Mindestens eine Alltagsmaske (aus Stoff) muss getragen werden
- in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum,
- am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
- in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände,
- auf Spielplätzen.
Medizinische Maske tragen
Mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) muss getragen werden
- in allen Geschäften des Einzel- und Großhandels,
- in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen,
- in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Bahnhöfen, auf Bahnsteigen und in Haltestellen,
- während Versammlungen zur Religionsausübung.
FFP2-Maske tragen
Eine FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) muss für einen besseren Schutz besonders gefährdeter Menschen von Besuchern und Beschäftigen in Pflegeheimen und Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen getragen werden. Außerdem sind Beschäftige von ambulanten Pflegediensten verpflichtet bei unmittelbarem Kontakt eine FFP2-Maske zu tragen.
Natürlich kann alternativ immer eine Maske mit einer höheren Schutzklasse getragen werden. Zum Beispiel eine FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) in Geschäften oder eine OP-Maske am Arbeitsplatz.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen in den Kommunen
Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 bezogen auf 100.000 Einwohner*innen können Kreise und kreisfreie Städte zusätzliche Schutzmaßnahmen in Absprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales prüfen und anordnen. Gleiches gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 200, wenn nach Abschätzung der Behörden nicht zu erwarten ist, dass bis zum 14. Februar ein Wert unter 50 erreicht wird.
Weiterführende Links
Übersicht der wichtigsten Informationen zur aktuellen Schutzverordnung