Am 16. Dezember sind die angepassten Regelungen der Corona-Betreuungsverordnung in Kraft getreten. Damit besteht für nach Landesrecht anerkannte Betreuungsgruppen eine Testpflicht hinsichtlich ihrer Beschäftigten und der leistungserbringenden Personen. Getestet werden soll mindestens alle 3 Tage, bzw. zwei Mal wöchentlich. Je nach Häufigkeit der Gruppenaktivität ist die Testung entsprechend anzupassen. Darüber hinaus sollten möglichst auch die Nutzerinnen und Nutzer der Gruppenangebote regelmäßig getestet werden. Die Anbieterinnen und Anbieter haben diese Testungen zu organisieren. Sofern eine Testung der Beschäftigten nicht sichergestellt werden kann, kann die Betreuungsgruppe zunächst nicht weiter angeboten werden.
Alle Informationen zur Testpflicht für nach Landesrecht anerkannte Betreuungsgruppen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in einem Dokument zusammengefasst: Informationen zur aktuellen Rechtslage