Die Landesregierung NRW legt mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchvo) landesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus rechtsverbindlich fest.
Die für haupt- und ehrenamtliche Akteure wichtigen Schutzmaßnahmen der seit dem 02. November 2020 gültigen Fassung im Überblick:
Inhaltsverzeichnis
Wie viele Personen dürfen sich im öffentlichen Raum treffen?
Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum ist zu allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Dieser Abstand darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Diese Ausnahmen sind u.a.:
- wenn sich Personen aus maximal zwei Hausständen treffen, diese Ausnahme gilt aber für höchstens 10 Personen
- zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen
- in Schulen und Kitas, inklusive deren Veranstaltungen außerhalb des Schul-/Kitagebäudes
- für Kinder auf Spielplätzen im Freien
- im ÖPNV
- bei Rettungs-, Feuerwehr- und Polizeieinsätzen
- bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung
- zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen
Kann ich Angehörige in stationären Einrichtungen weiter besuchen?
- Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen können weiterhin besucht werden, wenn einrichtungsbezogene Besuchskonzepte vorliegen und insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Die örtlichen Regelungen dürfen nicht zu einer vollständigen Isolation der Bewohner führen.
- Einzelheiten regelt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Allgemeinverfügungen.
Sind Veranstaltungen und Versammlungen noch erlaubt?
Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
- Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Parteiversammlungen oder Blutspenden)
- Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, die nicht digital durchgeführt werden können
- Beerdigungen
- standesamtliche Trauungen.
Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in ihrer aktuell gültigen Fassung und weitere rechtliche Regelungen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.