Das zweite Bevölkerungsschutzgesetz wurde zum 14.05.2020 verabschiedet. Die Änderungen für die pflegenden Angehörigen in Kürze:
- Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, kann bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben.
- Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von coronabedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.
- Außerdem gestaltet das Ministerium die Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler. Pflegende Angehörige sollen leichter eine Freistellung von 6 Monaten (Pflegezeit) beziehungsweise 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen können.
Die Regelungen gelten vorerst bis Ende September 2020.
Ausführungen zu den Gesetzen im Einzelnen gibt eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Informationen zum gesamten „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ stehen auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.