Das Wichtigste in Kürze:
Der Entlastungsbeitrag soll Angebote finanzieren, die pflegende Angehörige entlasten.
Es stehen unterschiedliche Leistungen zur Verfügung.
Sie müssen die Rechnungen sammeln und bei der Pflegekasse einreichen.
Sie können bei Ihrer Pflegekasse nachfragen, welche Anbieter zugelassen sind.
Bis zu 40 % des Betrages für Pflegesachleistungen können Sie zusätzlich für Entlastungsleistungen nutzen.
Nicht genutzte Beträge können angespart und später genutzt werden.
Was sind Entlastungsleistungen?
Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Pfleger übernehmen für einige Stunden pro Woche verschiedene Aufgaben. So sind die Pflegebedürftigen gut versorgt und die Angehörigen können neue Kraft tanken.
Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:
- Tages- und Nachtpflege, auch die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Invesitionskosten
- Kurzzeitpflege
- Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter
Letztere werden häufig „niedrigschwellige Betreuungsangebote“ genannt. Sie sind besonders für Menschen mit Demenz interessant, da durch kreative Tätigkeiten die Fähigkeiten erhalten oder noch einmal verbessert werden können. Für körperlich Eingeschränkte können Bewegungs- und Koordinationsgruppen ein passendes Angebot sein. Konkret kann das beispielsweise so aussehen:
- einmal pro Woche Besuch einer Sing- und Bastelgruppe bei einem Wohlfahrtsverband
- einmal pro Woche Besuch eines Bewegungsangebots
- einmal pro Woche Spaziergang mit einer Ehrenamtlichen
- bei Bedarf Begleitung zum Arzt, zu Behörden und zu Konzerten durch Ehrenamtliche
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Entlastungsbetrag auch für ambulante Pflegeleistungen genutzt werden. Personen mit Pflegegrad 1 können sämtliche notwendigen Leistungen eines Pflegedienstes mitfinanzieren. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Waschen und Anziehen, ausgenommen. Diese dürfen ausschließlich mit den Pflegesachleistungen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag steht lediglich für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung, wie etwa Hilfe im Haushalt.
Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen?
Alle Pflegebedürftige, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen. Wichtig ist, dass diese nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind.
Bei einigen Härtefällen der ehemaligen Pflegestufe III besteht auch nach dem 1. Januar 2017 weiterhin ein Anspruch auf 208 Euro monatlich, sofern die Beträge der anderen Leistungen sich durch die Pflegereform nicht um mindestens 83 Euro erhöht haben.
Wenn die 125 Euro pro Monat nicht ausreichen, können Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegeleistungen umwidmen lassen. Auf diese Weise lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Das ist sinnvoll, wenn diese nicht für die Pflege benötigt werden. Für die Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig.
Was muss bei der Kostenübernahme beachtet werden?
Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Jeder hat einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und man zu Hause gepflegt wird.
Allerdings müssen Sie beachten, dass die Leistung nur gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen einreichen. Es gilt nämlich das so genannte Kostenerstattungsprinzip. Der Pflegebedürftige muss zunächst ein passendes Angebot auswählen und aus eigener Tasche bezahlen. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, wenn Sie die Rechnung einreichen und das Angebot entsprechend qualifiziert ist.
Der Pflege- oder Entlastungsdienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung abgeben. Mit diesem Formular gestatten Sie dem Dienstleister den Datenaustausch mit der Pflegeversicherung. In diesem Fall müssen Sie nicht in Vorkasse treten.
Beim Spitzenverband der Pflegekassen heißt es dazu: „Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht beispielsweise dann, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft sind und der Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 weiterhin in der Einrichtung der Kurzzeitpflege verbleibt, die Finanzierung nunmehr aber im Rahmen der Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI erfolgt. Gleiches gilt, wenn anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden (z. B. Freizeiten für Menschen mit Behinderung).“
Beispiel:
Die Tochter eines Pflegebedürftigen ist für einige Wochen gehindert, ihren Vater zu pflegen. Dieser benötigt für diese Zeit Kurzzeitpflege. Allerdings war er in diesem Jahr schon in Kurzzeitpflege, so dass die Mittel für Kurzzeitpflege bereits aufgebraucht sind. Seine Tochter hat in diesem Jahr die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, so dass sie für die Bezahlung der Kurzzeitpflege auch Beträge aus der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen kann. Für die Bezahlung der Rechnung kann der Pflegebedürftige die Rechnung der Einrichtung zunächst zwar selber übernehmen und sich dann erstatten lassen – allerdings unterschreibt der Pflegebedürftige zumeist eine Abtretungserklärung, durch die der Anbieter die Rechnung direkt bei der Pflegekasse einreichen kann. Der Anbieter rechnet dann selber mit der Pflegekasse ab.
Nachdem die Pflegekasse die Kosten beglichen hat, bleiben immer noch Kosten übrig. Hierzu gehören die „Hotelkosten“ und die „Investitionskosten“. Diese können über den angesparten Entlastungsbetrag finanziert werden. Auch hierfür kann eine Abtretungserklärung unterschrieben werden. Wenn eine solche unterschrieben ist, kann die Einrichtung direkt die Kosten abrechnen. Andernfalls muss der Betroffene selber einen Antrag auf Erstattung bei der Pflegekasse stellen und die Rechnung einreichen.
Um zu sehen, wie viele Leistungen Sie schon verbraucht haben, sollten Sie sich vom Anbieter eine Rechnungsdurchschrift geben lassen.
Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen?
Werden im Monat nicht 125 Euro ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Wenn sie beispielsweise im Krankenhaus waren und im November nur 25 Euro für Entlastungsleistungen ausgegeben haben, stehen Ihnen im Dezember die restlichen 100 Euro vom November sowie die 125 Euro vom Dezember zur Verfügung. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, können Sie dieses noch ins neue Kalenderhalbjahr übertragen. Am 30. Juni des Folgejahres verfällt der Restbetrag dann.