Kampf gegen Corona: Anerkennungs- und Förderungsverordnung erweitert
Alle bereits ausgesprochenen Anerkennungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden hiermit auf hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und individuelle Hilfen im Alltag außerhalb der Wohnung der Nutzer erweitert. Hierunter fallen Leistungen, die „bis zur Haustür“ erbracht werden – ohne zwingenden direkten persönlichen Kontakt bzw. unter Wahrung eines Abstands von mindestens 1 bis 2 Metern. Diese Erweiterung gilt zunächst bis zum 30. September 2021, sofern Ihre bisherige Anerkennung diese Leistungen nicht bereits umfasst. Alle Anerkennungen bleiben also weiterhin bestehen.
Zu den Leistungen „bis zur Haustür“ zählen insbesondere:
- Einkäufe/Besorgungen von Waren des täglichen Bedarfs
- Erledigung von Wäsche bzw. Holen und Bringen gereinigter Wäsche von bzw. zur Reinigung
- Anlieferung von Speisen
- Übernahme von Botengängen (Apotheke, Post etc.)
- Organisation und Erledigung von Behördengängen/-angelegenheiten
- Organisation erforderlicher Arztbesuche
- Telefonische Kontaktaufnahme, Gespräche und Beratung
Für die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe ist befristet bis zum 30. September 2021 kein Qualifizierungsnachweis erforderlich. Unabhängig hiervon, bieten Ihnen die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz Beratung und Information zum Thema Nachbarschaftshilfe an.
Bitte schützen Sie sich und andere vor Ansteckung und berücksichtigen Sie die Empfehlungen der Landesregierung, wenn Sie Menschen unterstützen:
Empfehlungen anlässlich des Auftretens von Coronavirus Infektionen_MAGS
Zu den „Möglichkeiten der sozialen Teilhabe in Pflegeeinrichtungen trotz COVID-19“
Die S1 Leitlinie zur "Soziale Teilhabe und Lebensqualität in der stationären Altenhilfe unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie"
Weitere Informationen und Hilfe beim Helfen finden Sie auf unseren Internetseiten und durch die Regionalbüros Alter Pflege und Demenz. Wenn Sie Fragen haben, sich engagieren möchten.
Wichtige Änderungen für die Unterstützungsangebote durch 2. Bevölkerungsschutzgesetz
Der Bundestag hat über das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ entschieden.
Für Unterstützungsangebote im Alltag und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages ergeben sich drei zentrale Änderungen:
- Der Rettungsschirm wird auch auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ausgeweitet. Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen werden von der Pflegekasse erstattet.
- Versicherte mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für Angebote und Leistungen aufwenden, die nicht als Unterstützungsangebot anerkannt sind oder im § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI aufgezählt werden.
- Die „Verfallsgrenze“ nicht aufgewendeter Entlastungsbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.
Details zur Umsetzung werden durch Empfehlungen des GKV-SV und die Landesregierungen und Pflegekassen festgelegt. Details zu den Regelungen sind in der unten stehenden Übersicht fett markiert.
Wir informieren Sie umgehend, sobald konkrete Umsetzungsdetails vorliegen. Sollten Sie Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz in Ihrer Region in Verbindung.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag können Ihr Angebot weiterhin anbieten und sind eine wichtige Säule in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen und Pflegender Angehöriger.
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können ohne zusätzliche Anerkennung ab sofort auch hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und individuelle Hilfen im Alltag außerhalb der Wohnung anbieten
- Für die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe muss zurzeit kein Qualifizierungsnachweis erbracht werden
- Die Maßnahmen sind befristet bis zum 30. September 2021
- Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz Informieren und Beraten Sie zu diesen Themen
Zudem informiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf der Sonderseite zum Coronavirus in Nordrhein-Westfalen.
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FAQs
Die „Verfallsgrenze“ nicht aufgewendeter Entlastungsbeträge (§ 45b SGB XI) aus dem Vorjahr wird mindestens bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Alle bereits ausgesprochenen Anerkennungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (gemäß § 45a SGB XI) sind auf hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und individuelle Hilfen im Alltag außerhalb der Wohnung der Nutzer erweitert. Hierunter fallen Leistungen, die „bis zur Haustür“ erbracht werden – ohne zwingenden direkten persönlichen Kontakt bzw. unter Wahrung eines Abstands von mindestens 1,5 bis 2 Metern.
Diese Erweiterung gilt zunächst bis zum 31. März 2021, sofern die bisherige Anerkennung diese Leistungen nicht bereits umfasst. Alle Anerkennungen bleiben also weiterhin bestehen.
Zu den Leistungen „bis zur Haustür“ zählen insbesondere:
- Einkäufe/Besorgungen von Waren des täglichen Bedarfs
- Erledigung von Wäsche bzw. Holen und Bringen gereinigter Wäsche von bzw. zur Reinigung
- Anlieferung von Speisen
- Übernahme von Botengängen (Apotheke, Post etc.)
- Organisation und Erledigung von Behördengängen/-angelegenheiten
- Organisation erforderlicher Arztbesuche
- Telefonische Kontaktaufnahme, Gespräche und Beratung
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Für die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe ist befristet bis zum 31. März 2021 kein Qualifizierungsnachweis erforderlich. Unabhängig hiervon, bieten die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz Beratung und Information zum Thema Nachbarschaftshilfe an.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
27 Abs. 3 AnFöVO i.V.m. Erste Verordnung zur Änderung der AnFöVO
Anerkannte Betreuungsgruppen gemäß AnFöVO können ihr Angebot ab dem 15. Juni 2020 wieder aufnehmen, wenn erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Dem Angebot ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, dass der zuständigen Anerkennungsbehörde (in der Regel bei der Kommune bzw. dem Kreis) zur Kenntnis zu geben ist. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen informiert und geschult sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Dabei gelten die Schutzmaßnahmen, die für die Tages- und Nachtpflegeeinrichtung formuliert wurden.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz stellt Ihnen bei Bedarf einen Muster-Hygieneplan zur Verfügung.
Infektionsschutzmaßnahmen und Hygienekonzept für Betreuungsgruppen
Die Anbieter*innen von Betreuungsgruppen sind verpflichtet auf der Basis von geeigneten Schutzmaßnahmen und eines Hygieneplans die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, das Risiko für die Infektion von Gästen und Mitarbeitenden mit dem SARS-CoV-2- Virus zu minimieren. Die Einhaltung von festgelegten Maßnahmen soll den Gästen und Beschäftigten einen wirksamen Schutz vor dem Sars-CoV-2-Virus, aber auch vor anderen Infektionen und anderen Gesundheitsgefahren bieten, auch wenn ein Restrisiko der Ansteckung nicht ausgeschlossen werden kann.
Hilfestellung bei der Erstellung eines Infektionsschutz- und Hygienekonzeptes
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in NRW haben ein Musterkonzept entwickelt, dass den Anbietern von Betreuungsgruppen eine fundierte Hilfestellung bietet, ein auf ihr Angebot angepasstes Konzept zu erstellen.
Kern dieses Konzepts ist ein sog. Hygieneplan, der alle Maßnahmen umfasst, die von den leistungserbringenden Personen unter fachlicher Begleitung der Fachkraft zur Erfüllung des Infektionsschutzes durchgeführt werden. Diese Maßnahmen sind für alle nach Landesrecht anerkannten Betreuungsgruppen in NRW als Mindestvorgaben zusammengestellt worden. Angebotsspezifische individuelle Zusätze sind möglich.
Das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz stellt Ihnen bei Bedarf einen Muster-Hygieneplan zur Verfügung.
Dieser Hygieneplan wurde auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen aus dem Infektionsschutz- und Arbeitsschutzrecht erstellt und in enger Zusammenarbeit mit dem MAGS - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW erarbeitet.
Umgang mit dem Hygieneplan
Der Hygiene-Plan muss zu Dokumentationszwecken ausgedruckt und bei jeder Gruppendurchführung ausgelegt werden. Er wird von der zuständigen Kraft ggf. der Fachkraft unterschrieben und für vier Wochen gut zugänglich archiviert werden. Danach wird er im Sinne des Datenschutzrechtes vernichtet.
Kurzscreening zur Erfassung des Gesundheitszustandes der Mitwirkenden und Teilnehmenden
Bei den Gästen, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen einer Betreuungsgruppe wird zu Beginn jedes Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchgeführt. Dabei werden Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts erfasst. Die Fachkraft bzw. der Anbieter hat Gästen den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen bestanden hat. Das Kurzscreening wird von der zuständigen Kraft oder Fachkraft unterschrieben und vier Wochen gut zugänglich archiviert. Danach wird er im Sinne des Datenschutzrechtes vernichtet.
Das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz stellt Ihnen bei Bedarf ein Muster-für ein Kurzscreening zur Verfügung.
Besondere personelle Voraussetzungen für die Gruppendurchführung
Aus dem Team der Leistungserbringenden wird eine Person bei der Durchführung des Gruppenangebotes als zuständig für die Einhaltung und Dokumentation der Hygieneregeln bestimmt, nach Möglichkeit die Fachkraft, die in der besonderen Situation einer Bedrohung durch die Corona-Pandemie verstärkt in die Durchführung der Betreuungsgruppe eingebunden werden sollte.
Informationsmanagement zu Hygienemaßnahmen bei der Gruppendurchführung
Die Gäste und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer*innen bzw. Angehörigen sind mindestens durch einen Aushang, ggf. auch über ein Rundschreiben über die aktuellen Hygienevorgaben zu informieren. Vor Beginn der Veranstaltungen werden die wichtigsten Verhaltensregeln, die während der Gruppe gelten, für die Gäste erläutert. Dabei muss beachtet werden, dass auch Menschen mit einer Hörschädigung oder einer demenziellen Erkrankung anwesend sein können und sie ein besonderes Format der Vermittlung benötigen.
Informationsmaßnahmen zum Hygienekonzept
Das Hygiene-Konzept muss ausführlich mit allen beteiligten haupt- und ehrenamtlichen Helfer*innen besprochen werden. Dabei werden auch Personen mit einbezogen, die beispielsweise zum Reinigungspersonal gehören. Bei den Schulungsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass den Mitarbeitenden folgende Punkte bekannt sind:
- Alle durchzuführenden Maßnahmen des Hygiene-Plans sind bekannt.
- Corona-Symptome und Übertragungswege sind allen bekannt.
- Das Dokument, mit dem die Kontakte und der Gesundheitszustand erfasst werden, ist bekannt und kann praktisch angewendet werden.
- Der korrekte Umgang mit dem Mund-Nasen-Schutz ist geläufig und kann bei den Gästen angeleitet werden.
- Das Vorgehen bei Kontakt mit Menschen, die vermutlich eine Corona-Infektion haben, ist bekannt.
- Es ist den Durchführenden bewusst, dass an der Betreuungsgruppe häufig hochaltrige Menschen und Menschen einer Risikogruppe teilnehmen. Deren besonderer Gesundheitsschutz ist wichtig.
Eigenverantwortung der Teilnehmenden
Den Teilnehmenden bzw. ihren Bezugspersonen und rechtlichen Betreuer*innen sollte vermittelt werden, dass auch bei Einhaltung aller Maßnahmen zum Infektionsschutz nach bestem Wissen und Gewissen ein Restrisiko der Ansteckung besteht und die Teilnahme an der Gruppe auf eigene Verantwortung erfolgt. Sollten die Angehörigen zu der Einschätzung gelangen, dass die Maßnahmen zum Infektionsschutz von den Gästen, z.B. auf Grund von mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht zu vertreten sei, wird von der Teilnahme abgeraten.
Das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz stellt Ihnen bei Bedarf einen Vordruck zur Erklärung der Eigenverantwortung zur Verfügung.
Fachliche Begleitung durch die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in NRW
Die Anbieter*innen und Fachkräfte von Betreuungsgruppen können bei Unsicherheiten und Bedarf an weiterführenden Informationen die Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für ihre Stadt, Kommune bzw. Kreis zuständige Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in Anspruch nehmen.
Die Regionalbüros beraten fachlich u.a. zu folgenden Punkten und Fragestellungen:
- Fragen zur besonderen Situation von Gruppen mit Menschen mit Demenz und/oder anderen beeinträchtigten oder psychisch erkrankten Menschen.
- Fachliche Impulse zur Gestaltung des Gruppenangebotes.
- Auskünfte über mögliche Informationsquellen zu Maßnahmen des Infektionsschutzes, die im „Hygiene-Plan“ aufgeführt sind.
Checkliste zur Vorbereitung und Durchführung der Betreuungsgruppe
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in NRW haben als Arbeitshilfe zur Vorbereitung und Durchführung von Betreuungsgruppen unten den besonderen Bedingungen einer Bedrohung einer SARS-CoV-2-Infektion eine Checkliste entwickelt, die die Anbieter*innen und Durchführenden von Betreuungsgruppen darin unterstützt alle relevanten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Diese erhalten Sie über das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz.
Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen werden von der Pflegekasse erstattet. Im Bedarfsfall kann sich an die zuständige Pflegekasse gewendet werden.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen dürfen ab dem 8. Juni 2020 den Betrieb wiederaufnehmen. Zur Aufnahme des Betriebs ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorzulegen.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Welche besonderen Sicherheitsmaßnahmen müssen eingehalten werden?
Tägliches schriftliches Kurzscreening von Nutzer*innen, Personal und leitungserbringenden Personen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß aktueller Richtlinie RKI).
Nutzer*innen und ggf. ihre rechtlichen Betreuer*innen sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben zu informieren.
Die Einrichtungsleitung muss darauf achten, dass die aktuellen Hygienevorgaben eingehalten werden.
Es ist ein Nutzerregister zu führen, das folgende Angaben beinhalten muss: Name, Datum und Uhrzeit der Nutzung und das Einverständnis zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung.
Wenn bei einem Nutzer innerhalb der letzten 14 Tage eine Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist, kann eine Nutzung der Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn durch Testung mit negativem Ergebnis eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Was geschieht, wenn eine Person im Kurzscreening auffällig ist?
Die Einrichtungsleitung hat den Zutritt zu untersagen.
Was passiert, wenn trotz aller Schutzmaßnahmen eine Nutzung der Tages- und Nachtpflegeeinrichtung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen hatte?
Die Einrichtungsleitung muss unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.
Was muss der Fahrdienst beachten, der Tages- und Nachtpflegenutzer*innen transportiert?
Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg zur Tages- bzw. Nachtpflege durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt (Tragen von Mundschutz für Fahrer und Gäste, keine Vollbelegung der Transportfahrzeuge, Hygienemaßnahmen bzgl. Desinfektion beachten etc.)
Kann bei Nutzung des Tages- und Nachtpflegeangebots von den vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten abgewichen werden?
Ja.
Welche Personengruppe ist von einer evtl. Kürzung der Nutzungszeiten auszunehmen?
Nutzer*innen deren Betreuungs- und Pflegepersonen zu systemrelevanten Berufsgruppe zählen und die eine etwaige alternative Pflege- und Betreuungssituation durch andere Maßnahmen nicht herstellen können (siehe Anlage 2 zur Verordnung)
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