Corona-Spezial für die Anbieter von Unterstützungsangeboten

Kampf gegen Corona: Anerkennungs- und Förderungsverordnung erweitert

Um Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen angesichts der Corona-Pandemie zu entlasten wird zudem  der Leistungsbereich anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag (AzUiA) mit sofortiger Wirkung ausgeweitet:

Alle bereits ausgesprochenen Anerkennungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden hiermit auf hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und individuelle Hilfen im Alltag außerhalb der Wohnung der Nutzer erweitert. Hierunter fallen Leistungen, die „bis zur Haustür“ erbracht werden – ohne zwingenden direkten persönlichen Kontakt bzw. unter Wahrung eines Abstands von mindestens 1 bis 2 Metern. Diese Erweiterung gilt zunächst bis zum 30. September 2021, sofern Ihre bisherige Anerkennung diese Leistungen nicht bereits umfasst. Alle Anerkennungen bleiben also weiterhin bestehen.

Zu den Leistungen „bis zur Haustür“ zählen insbesondere:

  • Einkäufe/Besorgungen von Waren des täglichen Bedarfs
  • Erledigung von Wäsche bzw. Holen und Bringen gereinigter Wäsche von bzw. zur Reinigung
  • Anlieferung von Speisen
  • Übernahme von Botengängen (Apotheke, Post etc.)
  • Organisation und Erledigung von Behördengängen/-angelegenheiten
  • Organisation erforderlicher Arztbesuche
  • Telefonische Kontaktaufnahme, Gespräche und Beratung

Für die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe ist befristet bis zum 30. September 2021 kein Qualifizierungsnachweis erforderlich. Unabhängig hiervon, bieten Ihnen die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz Beratung und Information zum Thema Nachbarschaftshilfe an.

Wenn sie Fragen oder Anliegen zu den Themen Unterstützungsangebote im Alltag sowie Nachbarschaftshilfe haben setzten Sie sich mit uns in Verbindung.
Die zugrundeliegende Änderungsverordnung über diese Anpassungen finden Sie auf dem Rechtsportal des Ministeriums des Inneren NRW.

Bitte schützen Sie sich und andere vor Ansteckung und berücksichtigen Sie die Empfehlungen der Landesregierung, wenn Sie Menschen unterstützen:

Wichtige Änderungen für die Unterstützungsangebote durch 2. Bevölkerungsschutzgesetz

Der Bundestag hat über das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ entschieden.

Für Unterstützungsangebote im Alltag und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages ergeben sich drei zentrale Änderungen:

  1. Der Rettungsschirm wird auch auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ausgeweitet. Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen werden von der Pflegekasse erstattet.
  2. Versicherte mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für Angebote und Leistungen aufwenden, die nicht als Unterstützungsangebot anerkannt sind oder im § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI aufgezählt werden.
  3. Die „Verfallsgrenze“ nicht aufgewendeter Entlastungsbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.

Details zur Umsetzung werden durch Empfehlungen des GKV-SV und die Landesregierungen und Pflegekassen festgelegt. Details zu den Regelungen sind in der unten stehenden Übersicht fett markiert.

Wir informieren Sie umgehend, sobald konkrete Umsetzungsdetails vorliegen. Sollten Sie Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz in Ihrer Region in Verbindung.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag können Ihr Angebot weiterhin anbieten und sind eine wichtige Säule in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen und Pflegender Angehöriger.
  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können ohne zusätzliche Anerkennung ab sofort auch hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und individuelle Hilfen im Alltag außerhalb der Wohnung anbieten
  • Für die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe muss zurzeit kein Qualifizierungsnachweis erbracht werden
  • Die Maßnahmen sind befristet bis zum 30. September 2021
  • Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz Informieren und Beraten Sie zu diesen Themen

Zudem informiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf der Sonderseite zum Coronavirus in Nordrhein-Westfalen.

 

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