Die „Verfallsgrenze“ nicht aufgewendeter Entlastungsbeträge (§ 45b SGB XI) aus dem Vorjahr wird um 3 Monate auf den 30. September verlängert. Diese Maßnahme ist bis zum 30. September 2020 befristet.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Alle bereits ausgesprochenen Anerkennungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (gemäß § 45a SGB XI) sind auf hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und individuelle Hilfen im Alltag außerhalb der Wohnung der Nutzer erweitert. Hierunter fallen Leistungen, die „bis zur Haustür“ erbracht werden – ohne zwingenden direkten persönlichen Kontakt bzw. unter Wahrung eines Abstands von mindestens 1,5 bis 2 Metern.
Diese Erweiterung gilt zunächst bis zum 30. September 2020, sofern die bisherige Anerkennung diese Leistungen nicht bereits umfasst. Alle Anerkennungen bleiben also weiterhin bestehen.
Zu den Leistungen „bis zur Haustür“ zählen insbesondere:
- Einkäufe/Besorgungen von Waren des täglichen Bedarfs
- Erledigung von Wäsche bzw. Holen und Bringen gereinigter Wäsche von bzw. zur Reinigung
- Anlieferung von Speisen
- Übernahme von Botengängen (Apotheke, Post etc.)
- Organisation und Erledigung von Behördengängen/-angelegenheiten
- Organisation erforderlicher Arztbesuche
- Telefonische Kontaktaufnahme, Gespräche und Beratung
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Für die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe ist befristet bis zum 30. September 2020 kein Qualifizierungsnachweis erforderlich. Unabhängig hiervon, bieten die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz Beratung und Information zum Thema Nachbarschaftshilfe an.
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27 Abs. 3 AnFöVO i.V.m. Erste Verordnung zur Änderung der AnFöVO
Anerkannte Betreuungsgruppen gemäß AnFöVO können ihr Angebot ab dem 15. Juni 2020 wieder aufnehmen, wenn erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Dem Angebot ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, dass der zuständigen Anerkennungsbehörde (in der Regel bei der Kommune bzw. dem Kreis) zur Kenntnis zu geben ist. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen informiert und geschult sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Dabei gelten die Schutzmaßnahmen, die für die Tages- und Nachtpflegeeinrichtung formuliert wurden.
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Das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz stellt Ihnen bei Bedarf einen Muster-Hygieneplan zur Verfügung.
Infektionsschutzmaßnahmen und Hygienekonzept für Betreuungsgruppen
Die Anbieter*innen von Betreuungsgruppen sind verpflichtet auf der Basis von geeigneten Schutzmaßnahmen und eines Hygieneplans die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, das Risiko für die Infektion von Gästen und Mitarbeitenden mit dem SARS-CoV-2- Virus zu minimieren. Die Einhaltung von festgelegten Maßnahmen soll den Gästen und Beschäftigten einen wirksamen Schutz vor dem Sars-CoV-2-Virus, aber auch vor anderen Infektionen und anderen Gesundheitsgefahren bieten, auch wenn ein Restrisiko der Ansteckung nicht ausgeschlossen werden kann.
Hilfestellung bei der Erstellung eines Infektionsschutz- und Hygienekonzeptes
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in NRW haben ein Musterkonzept entwickelt, dass den Anbietern von Betreuungsgruppen eine fundierte Hilfestellung bietet, ein auf ihr Angebot angepasstes Konzept zu erstellen.
Kern dieses Konzepts ist ein sog. Hygieneplan, der alle Maßnahmen umfasst, die von den leistungserbringenden Personen unter fachlicher Begleitung der Fachkraft zur Erfüllung des Infektionsschutzes durchgeführt werden. Diese Maßnahmen sind für alle nach Landesrecht anerkannten Betreuungsgruppen in NRW als Mindestvorgaben zusammengestellt worden. Angebotsspezifische individuelle Zusätze sind möglich.
Das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz stellt Ihnen bei Bedarf einen Muster-Hygieneplan zur Verfügung.
Dieser Hygieneplan wurde auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen aus dem Infektionsschutz- und Arbeitsschutzrecht erstellt und in enger Zusammenarbeit mit dem MAGS - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW erarbeitet.
Umgang mit dem Hygieneplan
Der Hygiene-Plan muss zu Dokumentationszwecken ausgedruckt und bei jeder Gruppendurchführung ausgelegt werden. Er wird von der zuständigen Kraft ggf. der Fachkraft unterschrieben und für vier Wochen gut zugänglich archiviert werden. Danach wird er im Sinne des Datenschutzrechtes vernichtet.
Kurzscreening zur Erfassung des Gesundheitszustandes der Mitwirkenden und Teilnehmenden
Bei den Gästen, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen einer Betreuungsgruppe wird zu Beginn jedes Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchgeführt. Dabei werden Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts erfasst. Die Fachkraft bzw. der Anbieter hat Gästen den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen bestanden hat. Das Kurzscreening wird von der zuständigen Kraft oder Fachkraft unterschrieben und vier Wochen gut zugänglich archiviert. Danach wird er im Sinne des Datenschutzrechtes vernichtet.
Das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz stellt Ihnen bei Bedarf ein Muster-für ein Kurzscreening zur Verfügung.
Besondere personelle Voraussetzungen für die Gruppendurchführung
Aus dem Team der Leistungserbringenden wird eine Person bei der Durchführung des Gruppenangebotes als zuständig für die Einhaltung und Dokumentation der Hygieneregeln bestimmt, nach Möglichkeit die Fachkraft, die in der besonderen Situation einer Bedrohung durch die Corona-Pandemie verstärkt in die Durchführung der Betreuungsgruppe eingebunden werden sollte.
Informationsmanagement zu Hygienemaßnahmen bei der Gruppendurchführung
Die Gäste und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer*innen bzw. Angehörigen sind mindestens durch einen Aushang, ggf. auch über ein Rundschreiben über die aktuellen Hygienevorgaben zu informieren. Vor Beginn der Veranstaltungen werden die wichtigsten Verhaltensregeln, die während der Gruppe gelten, für die Gäste erläutert. Dabei muss beachtet werden, dass auch Menschen mit einer Hörschädigung oder einer demenziellen Erkrankung anwesend sein können und sie ein besonderes Format der Vermittlung benötigen.
Informationsmaßnahmen zum Hygienekonzept
Das Hygiene-Konzept muss ausführlich mit allen beteiligten haupt- und ehrenamtlichen Helfer*innen besprochen werden. Dabei werden auch Personen mit einbezogen, die beispielsweise zum Reinigungspersonal gehören. Bei den Schulungsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass den Mitarbeitenden folgende Punkte bekannt sind:
- Alle durchzuführenden Maßnahmen des Hygiene-Plans sind bekannt.
- Corona-Symptome und Übertragungswege sind allen bekannt.
- Das Dokument, mit dem die Kontakte und der Gesundheitszustand erfasst werden, ist bekannt und kann praktisch angewendet werden.
- Der korrekte Umgang mit dem Mund-Nasen-Schutz ist geläufig und kann bei den Gästen angeleitet werden.
- Das Vorgehen bei Kontakt mit Menschen, die vermutlich eine Corona-Infektion haben, ist bekannt.
- Es ist den Durchführenden bewusst, dass an der Betreuungsgruppe häufig hochaltrige Menschen und Menschen einer Risikogruppe teilnehmen. Deren besonderer Gesundheitsschutz ist wichtig.
Eigenverantwortung der Teilnehmenden
Den Teilnehmenden bzw. ihren Bezugspersonen und rechtlichen Betreuer*innen sollte vermittelt werden, dass auch bei Einhaltung aller Maßnahmen zum Infektionsschutz nach bestem Wissen und Gewissen ein Restrisiko der Ansteckung besteht und die Teilnahme an der Gruppe auf eigene Verantwortung erfolgt. Sollten die Angehörigen zu der Einschätzung gelangen, dass die Maßnahmen zum Infektionsschutz von den Gästen, z.B. auf Grund von mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht zu vertreten sei, wird von der Teilnahme abgeraten.
Das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz stellt Ihnen bei Bedarf einen Vordruck zur Erklärung der Eigenverantwortung zur Verfügung.
Fachliche Begleitung durch die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in NRW
Die Anbieter*innen und Fachkräfte von Betreuungsgruppen können bei Unsicherheiten und Bedarf an weiterführenden Informationen die Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für ihre Stadt, Kommune bzw. Kreis zuständige Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in Anspruch nehmen.
Die Regionalbüros beraten fachlich u.a. zu folgenden Punkten und Fragestellungen:
- Fragen zur besonderen Situation von Gruppen mit Menschen mit Demenz und/oder anderen beeinträchtigten oder psychisch erkrankten Menschen.
- Fachliche Impulse zur Gestaltung des Gruppenangebotes.
- Auskünfte über mögliche Informationsquellen zu Maßnahmen des Infektionsschutzes, die im „Hygiene-Plan“ aufgeführt sind.
Checkliste zur Vorbereitung und Durchführung der Betreuungsgruppe
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in NRW haben als Arbeitshilfe zur Vorbereitung und Durchführung von Betreuungsgruppen unten den besonderen Bedingungen einer Bedrohung einer SARS-CoV-2-Infektion eine Checkliste entwickelt, die die Anbieter*innen und Durchführenden von Betreuungsgruppen darin unterstützt alle relevanten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Diese erhalten Sie über das für Sie zuständige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz.
Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen werden von der Pflegekasse erstattet. Im Bedarfsfall kann sich an die zuständige Pflegekasse gewendet werden.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen dürfen ab dem 8. Juni 2020 den Betrieb wiederaufnehmen. Zur Aufnahme des Betriebs ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorzulegen.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Welche besonderen Sicherheitsmaßnahmen müssen eingehalten werden?
Tägliches schriftliches Kurzscreening von Nutzer*innen, Personal und leitungserbringenden Personen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß aktueller Richtlinie RKI).
Nutzer*innen und ggf. ihre rechtlichen Betreuer*innen sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben zu informieren.
Die Einrichtungsleitung muss darauf achten, dass die aktuellen Hygienevorgaben eingehalten werden.
Es ist ein Nutzerregister zu führen, das folgende Angaben beinhalten muss: Name, Datum und Uhrzeit der Nutzung und das Einverständnis zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung.
Wenn bei einem Nutzer innerhalb der letzten 14 Tage eine Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist, kann eine Nutzung der Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn durch Testung mit negativem Ergebnis eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Was geschieht, wenn eine Person im Kurzscreening auffällig ist?
Die Einrichtungsleitung hat den Zutritt zu untersagen.
Was passiert, wenn trotz aller Schutzmaßnahmen eine Nutzung der Tages- und Nachtpflegeeinrichtung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen hatte?
Die Einrichtungsleitung muss unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.
Was muss der Fahrdienst beachten, der Tages- und Nachtpflegenutzer*innen transportiert?
Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg zur Tages- bzw. Nachtpflege durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt (Tragen von Mundschutz für Fahrer und Gäste, keine Vollbelegung der Transportfahrzeuge, Hygienemaßnahmen bzgl. Desinfektion beachten etc.)
Kann bei Nutzung des Tages- und Nachtpflegeangebots von den vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten abgewichen werden?
Ja.
Welche Personengruppe ist von einer evtl. Kürzung der Nutzungszeiten auszunehmen?
Nutzer*innen deren Betreuungs- und Pflegepersonen zu systemrelevanten Berufsgruppe zählen und die eine etwaige alternative Pflege- und Betreuungssituation durch andere Maßnahmen nicht herstellen können (siehe Anlage 2 zur Verordnung)
In diesem Fall kann die Versorgung durch andere Leistungserbringer erfolgen.
Wer sind andere Leistungserbringer?
Eine Versorgung kann nun beispielsweise durch Betreuungsdienste, medizinische Leistungserbringer (z.B. Mitarbeiter*innen aus Reha-Kliniken), anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie durch Personen ohne Qualifikation (z.B. Nachbarn) erbracht werden.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
150 Abs. 2 SBG XI i.V.m. Art 4 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Wer bezahlt diese Leistungen?
Die entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungserbringern oder anderen Personen können nach § 36 SGB XI für bis zu drei Monate durch die Pflegekasse erstattet werden.
Welche Voraussetzungen gelten für die Kostenerstattung?
- Es kommt aufgrund der Corona-Pandemie zu einem pflegerischen Versorgungsengpass durch bisherige Leistungserbringer, welcher nicht anderweitig (z.B. durch Angehörige) kompensiert werden kann.
- Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die ambulante Pflegesachleistungen (auch in Kombination mit Pflegegeld) erhalten.
- Pflegebedürftige Menschen müssen einen Antrag auf Kostenerstattung bei der zuständigen Pflegekassen stellen.
- Die Kostenzusage ist auf bis zu drei Monate (längstens bis zum 30.09.2020) befristet.
- Die Höhe der Vergütung liegt im Ermessen der Pflegekasse. Je höher die Qualifikation des Leistungserbringers, desto höher die Vergütung (Vergütung kann aber nicht höher als der maximale Pflegesachleistungsbetrag sein).
Eine Versorgung sollte vorrangig durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.
Die Pflicht für häusliche Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger wird bis einschließlich 30.09.2020 ausgesetzt (§ 148 SGB XI). Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Berater*innen, pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen zu verringern.
Das Pflegegeld wird auch ohne das Abrufen eines Beratungseinsatzes weiterhin gezahlt.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
151 SBG XI i.V.m. Art 4 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Bis auf Weiteres werden keine körperlichen Begutachtungen zuhause und in stationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt. Antragstellenden Personen entsteht hierdurch kein Nachteil. Sollte ein Erst- oder Höherstufungsantrag gestellt werden, werden Antragsteller*innen durch den MDK kontaktiert und zur persönlichen Situation telefonisch befragt.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
147 Abs. 2 SBG XI i.V.m. Art 4 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Liegt aufgrund der Corona-Pandemie eine akute Pflegesituation vor, können sich die pflegenden Angehörigen statt für bislang 10 Arbeitstage nun für bis zu 20 Arbeitstage von ihrer Arbeit freistellen lassen. Als akute Pflegesituation gilt beispielsweise, wenn Tagespflegeeinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind oder wenn ambulante Pflegedienste ihre Arbeit nicht mehr im gewohnten Umfang leisten.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich anzukündigen. Für ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage können die Beschäftigten das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung von der Pflegekasse erhalten.
Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 23. Mai bis zum 30. September 2020.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Der monatliche Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen) wurde rückwirkend zum 1. April 2020 von 40 auf 60 Euro angehoben. Maßgeblich für die höhere Vergütung ist der Tag der Leistungserbringung; im Fall einer Kostenerstattung das Kaufdatum. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30. September 2020.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Verordnungen für die Häusliche Krankenpflege werden auch noch nach 14 Tagen von den Kassen anerkannt.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
§ 150 Abs. 2 SBG XI i.V.m. Art 4 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Üblicherweise beseht für pflegebedürftige Personen dann ein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.
Um besonderen Belastungen gerecht zu werden, können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kurzzeitpflege bis zum 30. September 2020 auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen erbringen. Es besteht daher ein Anspruch bis zu 14 Kalendertage auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird.
Wird die Kurzzeitpflege in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen wahrgenommen, erhalten Pflegebedürftige im Zeitraum vom 28.03.2020 bis einschließlich 30.09.2020 vorübergehend einen höheren Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung, um die im Vergleich höhere Vergütungssätze dieser Einrichtungen auszugleichen.
Es werden statt 1.612 € Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.418 Euro übernommen. Zudem verzichtet die Pflegeversicherung auf die sonst vorgeschriebene Aufschlüsselung der Kosten in pflegebedingtem Aufwand, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Wer die Pflege eines Angehörigen mit seinem Beruf zu vereinbaren hat, kann die Familienpflegezeit und die Pflegezeit in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber bis auf Weiteres flexibler handhaben.
Für die Auszeiten gelten die gesetzlichen Vorgaben: Die Pflegezeit sollte höchstens sechs Monate und die Familienpflegezeit höchstens 24 Monate betragen. Wer noch Restzeiten hat, kann diese nun jedoch kurzfristiger nehmen.
Die schriftliche Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber ist dazu von acht Wochen auf nur noch 10 Tage reduziert worden. Die Pflicht, die Familienpflegezeit unmittelbar an die Pflegezeit anzuschließen, entfällt komplett.
Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30. September 2020 .
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
Bis zum 30. September werden die Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen ausgesetzt. Gleiches gilt für die Indikatoren-Erhebung der zur Qualitätssicherung der Einrichtungen selbst. Damit werden personelle Kapazitäten freigestellt, die in der direkten Pflege eingesetzt werden können.
Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter:
§ 151 SBG XI i.V.m. Art 4 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz