{"id":3790,"date":"2020-06-16T12:26:35","date_gmt":"2020-06-16T10:26:35","guid":{"rendered":"https:\/\/alter-pflege-demenz-nrw.de\/akteure\/?p=3790"},"modified":"2020-06-16T12:26:35","modified_gmt":"2020-06-16T10:26:35","slug":"finanzielle-hilfen-fuer-anerkannte-anbieter-von-unterstuetzungsangeboten-im-alltag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/alter-pflege-demenz-nrw.de\/akteure\/2020\/06\/16\/finanzielle-hilfen-fuer-anerkannte-anbieter-von-unterstuetzungsangeboten-im-alltag\/","title":{"rendered":"Finanzielle Hilfen f\u00fcr anerkannte Anbieter von Unterst\u00fctzungsangeboten im Alltag"},"content":{"rendered":"

Der Bundesgesetzgeber entlastet anerkannte Anbieter von Unterst\u00fctzungsleistungen im Alltag. Verluste und Kosten der Tr\u00e4ger der Angebote gleicht die Pflegeversicherung aus. Einen Erstattungsantrag k\u00f6nnen die Tr\u00e4ger stellen. F\u00fcr alle Angebote zur Unterst\u00fctzung im Alltag, die nach der Anerkennungs- und F\u00f6rderungsverordnung (AnF\u00f6VO) des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt sind.<\/p>\n

<\/p>\n

Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020<\/a> stellt den gesetzlichen Rahmen dar.<\/p>\n

Die Kostenerstattungs-Festlegung f\u00fcr Angebote zu Unterst\u00fctzung im Alltag<\/a> des GKV-Spitzenverbandes regelt das konkrete Vorgehen.<\/p>\n

Damit ein Antrag m\u00f6glich ist, muss das Angebot<\/strong> sp\u00e4testens seit dem 01.02.2020 anerkannt<\/strong> sein. Zus\u00e4tzliche Kosten und verpasste Einnahmen zwischen dem 01.03.2020 und 30.09.2020<\/strong> sind erstattungsf\u00e4hig.<\/strong><\/p>\n

Zu den erstattungsf\u00e4higen Aufwendungen und Mindereinnahen, die in\u00a0 \u00a7150 Abs. 5a Satz 3 SGB XI<\/a>\u00a0 vorgesehen sind, z\u00e4hlen:<\/p>\n