{"id":1488,"date":"2020-01-08T13:42:13","date_gmt":"2020-01-08T12:42:13","guid":{"rendered":"https:\/\/alter-pflege-demenz-nrw.de\/akteure\/?p=1488"},"modified":"2020-01-10T12:40:14","modified_gmt":"2020-01-10T11:40:14","slug":"was-gibt-es-2020-neues-in-pflege-und-gesundheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/alter-pflege-demenz-nrw.de\/akteure\/2020\/01\/08\/was-gibt-es-2020-neues-in-pflege-und-gesundheit\/","title":{"rendered":"Was gibt es 2020 Neues in Pflege und Gesundheit?"},"content":{"rendered":"

Elternunterhalt erst ab 100.000 Euro Verdienst<\/h2>\n

Wer weniger als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, muss sich nicht mehr an den Pflegekosten f\u00fcr seine Eltern beteiligen. Diese Schwelle gilt pro Unterhaltspflichtigem \u2013 also f\u00fcr jedes Kind. Auch das Einkommen der Ehepartner unterhaltspflichtiger Kinder wird nicht mit eingerechnet. So ist es im Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz geregelt, das ab 1. Januar 2020 gilt.<\/p>\n

Bei Pflegebed\u00fcrftigen, die ihre Pflegekosten etwa bei einer vollstation\u00e4ren Unterbringung nicht allein tragen k\u00f6nnen, springt bislang zun\u00e4chst das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege“ ein. Das versucht dann, dieses Geld bei den Kindern des Pflegebed\u00fcrftigen (teilweise) zur\u00fcckzuholen: Derzeit gilt als Richtwert eine Einkommensgrenze von 21.600 Euro netto f\u00fcr Alleinstehende und 38.800 Euro netto pro Jahr f\u00fcr Familien: Verdient das Kind des Pflegebed\u00fcrftigen mehr, muss es unter Umst\u00e4nden die H\u00e4lfte des \u00fcbersteigenden Betrags f\u00fcr den Elternunterhalt einsetzen. Au\u00dferdem k\u00f6nnen gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Betr\u00e4ge abgesetzt werden (etwa f\u00fcr Altersvorsorge, Verbindlichkeiten, R\u00fccklagen u. a.).<\/p>\n

Bei der neuen 100.000-Euro-Messlatte ist das zu versteuernde Einkommen von Tochter oder Sohn entscheidend, also das Brutto-Jahresgehalt plus eventuelle Einnahmen aus Vermietung oder aus Kapitalverm\u00f6gen, abz\u00fcglich Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und m\u00f6glicher Freibetr\u00e4ge. Vorhandenes Verm\u00f6gen der Kinder bleibt dagegen unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n

Um ab Januar 2020 von der Neuregelung zu profitieren, m\u00fcssen pflegende Angeh\u00f6rige, die derzeit Elternunterhalt leisten, nichts tun. F\u00fcr sie wird angenommen, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht \u00fcberschreitet. Pflegekosten, die Angeh\u00f6rige bisher gezahlt haben, k\u00f6nnen sie allerdings nicht zur\u00fcckfordern.<\/p>\n

Arztbesuch: Schnellere Termine, mehr Sprechzeiten, bundesweite Notdienstnummer<\/h2>\n

Die Terminservicestellen der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen schlagen Versicherten bisher Facharzttermine in zumutbarer Entfernung vor, wenn diese bei ihrer eigenen Suche nur nach langen Wartezeiten zum Zuge kommen w\u00fcrden. Die Wartezeit auf den Termin darf dabei vier Wochen nicht \u00fcberschreiten. Waren diese Stellen bislang w\u00e4hrend individuell festgelegter Zeiten und unter regional unterschiedlichen Rufnummern zu erreichen, werden sie zum Jahreswechsel nun als Servicestellen f\u00fcr die ambulante Versorgung sowie f\u00fcr Notf\u00e4lle ausgebaut. \u00dcber die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116 117 werden sie 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche erreichbar sein.<\/p>\n

Die Terminservicestellen vermitteln \u2013 wie bislang \u2013 einen Termin beim Facharzt, wenn der Patient eine entsprechende \u00dcberweisung dorthin hat. Dar\u00fcber hinaus sind sie nun verpflichtet, auch Termine zu Haus- und Kinder\u00e4rzten zu vermitteln. Nach wie vor gibt es bei den Terminvermittlungen keinen Anspruch auf einen bestimmten Arzt.<\/p>\n

Dar\u00fcber hinaus vermitteln die Servicestellen Patienten in Akutf\u00e4llen nun auch an Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder Krankenh\u00e4user.<\/p>\n

Niedergelassene \u00c4rzte m\u00fcssen ab 1. Januar 2020 auch mehr Sprechstunden f\u00fcr Kassenpatienten anbieten \u2013 statt bisher 20 Stunden pro Woche sind es k\u00fcnftig mindestens 25 Stunden.<\/p>\n

Rezepte: Apps vom Doc<\/h2>\n

Blutzuckerwerte dokumentieren, Tageb\u00fccher \u00fcber Symptome f\u00fchren oder bei Migr\u00e4ne oder Schwangerschaften mit Verhaltensempfehlungen unterst\u00fctzen: Voraussichtlich ab dem zweiten Quartal des Jahres 2020 werden \u00c4rzte ihren Patienten Rezepte f\u00fcr solche Gesundheits-Apps ausstellen k\u00f6nnen. Verschrieben auf Kosten der Krankenkasse \u2013 so ist es im Digitale-Versorgungs-Gesetz geregelt.<\/p>\n

Bevor das digitale medizinische Hilfsmittel jedoch auf dem Rezeptblock landen wird, sind erst noch ein paar Anforderungen zu erf\u00fcllen. Bis zum 31. M\u00e4rz 2020 muss die Kassen\u00e4rztliche Bundesvereinigung zun\u00e4chst ein Sicherheitskonzept erarbeiten und dann zusammen mit dem Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Hersteller solcher Apps zertifizieren. CE-zertifiziert landen die gepr\u00fcften Apps dann im Verzeichnis f\u00fcr Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis), in dem alle kassenpflichtigen Gesundheits-Apps gelistet werden. Zus\u00e4tzlich muss das Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die App nach Kriterien wie Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualit\u00e4t, Datensicherheit und Datenschutz und als Medizinprodukt gepr\u00fcft haben. Werden diese Anforderungen erf\u00fcllt, wird die App ein Jahr lang vorl\u00e4ufig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.<\/p>\n

Bedenklich ist, dass Apps, deren medizinischer Nutzen (noch) nicht erwiesen ist, erst einmal ein Jahr lang von \u00c4rzten verschrieben werden k\u00f6nnen. Immerhin muss eine verordnungsf\u00e4hige digitale Gesundheitsanwendung jetzt anders als zun\u00e4chst geplant einen medizinischen Nutzen oder eine „patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung“ in der Versorgung nachweisen. Zuvor waren nur ganz allgemein positive Versorgungseffekte im Gesetzentwurf erw\u00e4hnt.<\/p>\n

Rezepte f\u00fcr chronisch Kranke: Maximal viermal die gleiche Arznei auf einer Verordnung<\/h2>\n

Wer chronisch krank ist und regelm\u00e4\u00dfig bestimmte Arzneimittel ben\u00f6tigt, kann ab 2020 von seinem Arzt eine Wiederholungsverordnung bekommen. Die Mediziner k\u00f6nnen auf dem Rezept vermerken, ob und wie oft das verordnete Medikament auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf. Pro Rezept sind nach der Erstausgabe maximal drei weitere „Lieferungen“ durch den Apotheker m\u00f6glich. Auch muss der Arzt angeben, wie lange das Folgerezept nach der Erstausgabe g\u00fcltig ist. Fehlt diese Angabe, bleibt die Verschreibung drei Monate g\u00fcltig. Das Arzneimittel ist jeweils in der gleichen Packungsgr\u00f6\u00dfe abzugeben. Tierarzneimittel sind von der Neuregelung ausgenommen.<\/p>\n

Der Gesetzgeber will mit der Neuregelung die Arzneimittelversorgung von Chronikern erleichtern. Als chronisch krank gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zus\u00e4tzlich eines der folgenden Kriterien erf\u00fcllt:<\/p>\n