Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger:innen

Knapp zwei Drittel der in NRW in den eigenen vier Wänden Versorgten pflegebedürftigen Menschen beziehen ausschließlich Pflegegeld; das heißt, die Versorgung dieser über 650.000 Personen erfolgt über selbst organisierte Pflegehilfen, es kommt kein professioneller Pflegedienst ins Haus.

Um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und um die häuslich Pflegenden regelmäßig auch praktisch pflegefachlich zu unterstützen, wird Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein regelmäßiger Beratungsbesuch nach § 37.3. SGB XI von der Pflegekasse finanziert.  Konkret bedeutet dies, dass Pflegebedürftige, die keine Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes, sondern ausschließlich Pflegegeld beziehen, in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen müssen. Diese Beratungsbesuche können von zugelassenen Pflegediensten, neutralen und unabhängige Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind, Pflegefachkräfte, die von der Pflegekasse beauftragt wurden oder von Pflegeberater:innen der Pflegekasse durchgeführt werden.

Um die Suche nach einem geeigneten Dienst für einen Beratungsbesuch zu erleichtern, hat das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Aachen/Eifel für alle vier Kreise Listen mit den Telefonnummern und dem Einzugsgebiet der Dienste erstellt:

Bei Fragen und Anmerkungen können sich Ratsuchende, Pflegebedürftige, Angehörige oder Dienste, die 37.3-Beratungen anbieten, an das Regionalbüro unter der Telefonnummer 02404 – 90 327-80 wenden.

Gut zu wissen:

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einmal einen solchen Beratungsbesuch abrufen, wenn sie dies wünschen. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können ebenfalls halbjährlich einmal einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen durch Pflegedienste vorgesehen ist, allein für die Inanspruchnahme von Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag verwendet wird (im Rahmen des Umwandlungsanspruchs). Der Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/beratungseinsaetze

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