CoronaBetrVO regelt Öffnung der Tages- und Nachtpflege und der Betreuungsgruppen

Die Landesregierung NRW hält in der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) Regelungen zur Situation um Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie im Allgemeinen zu tagesstrukturierenden Einrichtungen fest.

Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen dürfen ihren Betrieb ab dem 08. Juni 2020 wieder aufnehmen – Betreuungsgruppen ab dem 15. Juni 2020.

Die wichtigen Informationen für Haupt- und Ehrenamtliche Akteure aus der ab 12. August 2020 gültigen Fassung im Überblick:

Inhaltsverzeichnis

§4 Tages- und Nachtpflege

  • Ab dem 08. Juni 2020 ist ein Betrieb wieder möglich. Die Einrichtungen entwickeln hierzu ein individuelles Hygiene- und Infektionsschutzkonzept.
    • Die Einrichtungen erarbeiten das Konzept auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
  • Seitens der Einrichtung muss insbesondere folgendes sichergestellt sein:
    1. ein Hinweis zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m,
    2. ein schriftliches Kurzscreening bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen zu Beginn jedes Nutzungstages,
    3. Untersagung des Zutritts, wenn eine Erkrankung mit SARS-CoV-2 besteht, Symptome vorhanden sind oder Kontakt mit einer infizierten Person bestanden hat,
    4. ein Aushang der aktuellen Hygienevorgaben,
    5. ein Nutzerregister,
    6. wenn ein*e Nutzer*in innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entlassen wurde, muss eine SARS-CoV-2-Infektion durch einen Test mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden,
    7. erfolgt eine Nutzung durch eine Person, die infiziert ist oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte, muss die zuständige Behörde informiert werden. Es werden Tests und Nachverfolgungen veranlasst. Ein Betreuungsverbot kann zeitweise verfügt werden.
  • Ist ein Transport für den Hin- oder Rückweg erforderlich, muss dieser die besonderen Risiken einer Infektion berücksichtigen.
  • Bis zum 07. Juni 2020 ist der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde das Hygienekonzept vorzulegen.

§4a Tagesstrukturierende Einrichtungen

  • Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen.
    • Die hygienischen Voraussetzungen müssen gemäß der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts umgesetzt werden.
  • Leistungsberechtigte dürfen die Einrichtung nicht betreten, wenn die erforderlichen Hygienemaßnahmen nicht eingehalten werden können.
    • Ausnahme: Personen, deren Pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann. Eine Notbetreuung ist sicherzustellen.
  • Bei der Öffnung werden Nutzer*innen schrittweise aufgenommen, um Hygiene- und Infektionsschutz zu gewährleisten.
    • Die Einrichtungen erstellen gemeinsam mit Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Öffnungskonzepte inklusive Hygienerichtlinien. Dies Konzept ist den örtlichen Gesundheitsbehörden und dem Träger der Eingliederungshilfe vorzulegen.

§4b Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO)

  • Ab dem 15. Juni 2020 können Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der AnFöVO anerkannt wurden, ihr Angebot wieder aufnehmen.
    • Hierzu ist den Anerkennungsbehörden ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept nach §4 der CoronaBetrVO vorzulegen.

Die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) in ihrer aktuellen Fassung und weitere rechtliche Regelungen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Weistfalen.

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